Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 450. 
232 Anhang. 
  
Die Schreibart ist gesinnend, der Inhalt wird in der dritten 
Person gefaßt, den Schluß bildet die Unterschrift des Vorstandes; 
der Secretaire contrasignirt. 
6. 27. 
Die Consistorien bedienen sich bey ihren Ausfertigungen eigener 
Siegel mit der Umschrift: 
Königl. Baier. Protestantisches Ober-Consistorium, 
oder 
Königl. Baier. Protestantisches Consistorium zu N. 
18. 28. 
Der Secretaire hat die Führung des Journals und der Pro- 
tocolle, so wie die Expevition zu besorgen. Die Ausfsicht über die 
Canzley= und Registraturs-Geschäfte führt der Vorstand; sie kann 
auch einem Rathe aufgetragen werden. 
(. 29. 
Der Präsivent des Ober-Consistoriums darf ohne Anzeige und 
Genehmigung des Staats-Ministeriums des Innern von den Ge- 
schäften sich niemals entfernen; der Vorstand der untern Consi= 
sterien muß davon die Anzeige bey dem Ober-Consistorium machen, 
und dessen Genehmigung erhohlen. Der Vorstand ist befugt, den 
Räthen und dem übrigen Personal, mit vorsorglicher Rücksicht auf 
den Dienst, einen Urlaub auf 14 Tage zu bewilligen; bey Urlaubs- 
Gesuchen in das Ausland, in die Residenz, oder auf längere Zeit 
als 14 Tage, sind die bestehenden Vorschriften zu beobachten. 
München, den 26. May 1818. 
(TL. S). 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Serretaire. 
 
	        
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