Volltext : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.  450.

232  Anhang.

 

Die  Schreibart  ist  gesinnend,  der  Inhalt  wird  in  der  dritten
Person  gefaßt,  den  Schluß  bildet  die  Unterschrift  des  Vorstandes;
der  Secretaire  contrasignirt.

6.  27.
Die  Consistorien  bedienen  sich  bey  ihren  Ausfertigungen  eigener
Siegel  mit  der  Umschrift:
Königl.  Baier.  Protestantisches  Ober-Consistorium,
oder
Königl.  Baier.  Protestantisches  Consistorium  zu  N.

18.  28.

Der  Secretaire  hat  die  Führung  des  Journals  und  der  Protocolle,
  so  wie  die  Expevition  zu  besorgen.  Die  Ausfsicht  über  die
Canzley=  und  Registraturs-Geschäfte  führt  der  Vorstand;  sie  kann
auch  einem  Rathe  aufgetragen  werden.

(.  29.

Der  Präsivent  des  Ober-Consistoriums  darf  ohne  Anzeige  und
Genehmigung  des  Staats-Ministeriums  des  Innern  von  den  Geschäften
  sich  niemals  entfernen;  der  Vorstand  der  untern  Consisterien
  muß  davon  die  Anzeige  bey  dem  Ober-Consistorium  machen,
und  dessen  Genehmigung  erhohlen.  Der  Vorstand  ist  befugt,  den
Räthen  und  dem  übrigen  Personal,  mit  vorsorglicher  Rücksicht  auf
den  Dienst,  einen  Urlaub  auf  14  Tage  zu  bewilligen;  bey  Urlaubs-Gesuchen
  in  das  Ausland,  in  die  Residenz,  oder  auf  längere  Zeit
als  14  Tage,  sind  die  bestehenden  Vorschriften  zu  beobachten.

München,  den  26.  May  1818.
(TL.  S).
Zur  Beglaubigung:

Egid  von  Kobell,
Königl.  Staatsrath  und  General-Serretaire.