Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 241 
  
tation aus dem eigenen Vermögen des Vaters oder Ehegemahls 
zu fordern. 
S. 4. 
Alle von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses geschlossenen Ehe-Verträge sind nichtig, wenn sie die König- 
liche Bestätigung nicht erhalten haben. 
S. s. 
Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption 
gestattet. 
! M. Titel. 
Von den Verhandlungen über die Geburt, die Ver- 
mählungen und die Sterbfälle in dem Königlichen Hause. 
8. 1. 
Diese Verhandlungen werden unter der Leitung des Ministers 
des Königlichen Hauses aufgenommen. Der König ernennt aus 
den nächsten Prinzen des Hauses, nach diesen aus den Ministern, 
Kron= und ersten Staats-Beamten die zu solchen Verhandlungen 
erforderlichen Zeugen. 
. 2. 
Wenn der König an dem Orte, wo die Verhandlung vor sich 
geht, nicht gegenwärtig seyn sollte, und die Zeugen nicht selbst er- 
nannt hat, so geschieht die Ernennung derselben aus den oben 
bezeichneten Personen, durch ven Minister des Königlichen Hauses 
aus besonderm Auftrage des Königs, und im Falle auch der eben- 
genannte Minister nicht gegenwärtig seyn sollte, so werden folgende 
Zeugen dafür bestimmt: * 
a) ein volljähriger Prinz des Hauses, wenn ein solcher an- 
wesend ist, 
b) die zwey ersten im Orte befindlichen Staatsdiener, nebst den 
Hofbeamten des Prinzen, welchen die Verhandlung betrifft. 
Die Verhandlung selbst muß von dem ersten Königlichen 
Beamten ausgenommen, von den Zeugen mit unterschrieben, und 
sodann an den obenerwähnten Minister eingesendet werden, durch 
welchen sie, soferne sie nach den Vorschriften des Gesetzes verfaßt, 
und von ihm nichts dagegen zu erinnern gefunden worden ist, dem 
Könige vorgelegt wird. 
h. 3. 
Bey Sterbefällen der Prinzen und der Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses wird das Siegel in ihren Pallästen und Häusern 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 
Sp. 10.
	        
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