Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 247 
VII. Titel. 
Von dem Hofstaate des Königlichen Hauses. 
S. 1. 
Der König ernennt seinen Hofstaat, jenen der Königin, des 
Kronprinzen, der Königlichen Wittwen und der Appanagirten in 
der Königlichen directen Linie. Die Wahl des Hofstaates der 
Prinzen der Nebenlinien muß ihm angezeigt, und kann nur mit 
seiner Genehmigung angeordnet werden. 
I VIII. Titel. 
Von dem Privat-Vermögen der Glieder des Königlichen 
Hauses, und der Erbfolge in dasselbe. 
S. 1. 
Ueber alle Gegenstände, welche zu dem Staats- und Haus- 
Fivei-Commiß-Vermögen gehören, (Tit. V. 68. 3. und 4.) steht 
dem jedesmaligen Regenten keine Privat-Disposition zu; diese kann 
sich nur auf vasjenige Vermögen erstrecken, welches der Monarch 
weder aus Staatsmitteln, noch durch Staats-Verträge, noch in 
fiveicommissarischer Eigenschaft zur Vererbung im vorhandenen 
Manns-Stamme, sondern durch Ersparniß aus den zu seiner 
Privat-Disposition gestellten Einnahmen, oder aus sonstigen Privat= 
Titeln erworben, und dem Vermögen des Staates und der Krone 
noch nicht einverleibt hat. 
8. 2. 
Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften 
der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden. 
S. 3. 
In Ermanglung einer Disposition findet in das zurückge- 
lassene Privat= Vermögen des Monarchen auch eine Intestat-Erb- 
folge, jedoch nur mit der Tit. V. 8. 3. enthaltenen Seschräneung. 
und vorbehaltlich der in der Verfassungs-Urkunde Tit. III. 8. 
enthaltenen Bestimmungen statt. 
8. 4. 
Die eintretende Intestat-Erbfolge richtet sich nach den bürzer- 
lichen Gesetzen. 
Sp. 18. 
Spv. 19.
	        
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