1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 249
liche Aufsicht hat auch bey der durch den verstorbenen Monarchen
angeordneten Vormundschaft statt.
S. 4.
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft
mit Tode abgehen, oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die
Vormundschaft nicht fortführen können, so kömmt die Anordnung
derselben dem nachgefolgten Monarchen, oder dem jevesmaligen
Reichs-Verweser mit Vernehmung des Regentschafts-Naths zu.
.18. 5.
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen
oder des Reichs-Verwesers bis zu ihrer Vermählung, ohne Unter-
schied, ob sie bey der verwittweten Königin sich befinden, oder ein
besonderes Haus für sie gebildet worden ist.
S. 6.
Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Ver-
waltung des Vermögens und die Erziehung ihrer minderjährigen
Kinder Vormünder ernennen, diese müßen aber von dem Könige
bestätiget werden.
S. 7.
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt
hat, oder die ernannten haben die Königliche Genehmigung nicht
erhalten, so lömmt ihre Bestellung dem Könige zu.
KS. 3.
Die Vormünder müßen bey der Erziehung der Prinzen und
Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Titel IV. §. u. deshalb
verordnet ist. 4
F. 9.
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die
Vorschriften der Gesetze des Königreiches zu beobachten, jedoch wird
bey ihren Handlungen, wo bey Privaten die Bestätigung der
Gerichte vorgeschrieben ist, die Bestätigung des Königs erfordert.
1X. Titel.
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus in
streitigen Fällen, und von dem Familien-Rathe.
8. 1.
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen
Hauses werden bey den einschlägigen Königlichen Appellations-
Gerichten angebracht.
Svy. 21.