Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 249 
  
liche Aufsicht hat auch bey der durch den verstorbenen Monarchen 
angeordneten Vormundschaft statt. 
S. 4. 
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft 
mit Tode abgehen, oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die 
Vormundschaft nicht fortführen können, so kömmt die Anordnung 
derselben dem nachgefolgten Monarchen, oder dem jevesmaligen 
Reichs-Verweser mit Vernehmung des Regentschafts-Naths zu. 
.18. 5. 
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen 
oder des Reichs-Verwesers bis zu ihrer Vermählung, ohne Unter- 
schied, ob sie bey der verwittweten Königin sich befinden, oder ein 
besonderes Haus für sie gebildet worden ist. 
S. 6. 
Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Ver- 
waltung des Vermögens und die Erziehung ihrer minderjährigen 
Kinder Vormünder ernennen, diese müßen aber von dem Könige 
bestätiget werden. 
S. 7. 
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt 
hat, oder die ernannten haben die Königliche Genehmigung nicht 
erhalten, so lömmt ihre Bestellung dem Könige zu. 
KS. 3. 
Die Vormünder müßen bey der Erziehung der Prinzen und 
Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Titel IV. §. u. deshalb 
verordnet ist. 4 
F. 9. 
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die 
Vorschriften der Gesetze des Königreiches zu beobachten, jedoch wird 
bey ihren Handlungen, wo bey Privaten die Bestätigung der 
Gerichte vorgeschrieben ist, die Bestätigung des Königs erfordert. 
1X. Titel. 
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus in 
streitigen Fällen, und von dem Familien-Rathe. 
8. 1. 
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen 
Hauses werden bey den einschlägigen Königlichen Appellations- 
Gerichten angebracht. 
Svy. 21.
	        
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