Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

3 Ges „d Erb ines it. Val si 8in Müuünch. betr. B. 11 Apr. 1834. 261 
B * 
3. Gesetz, die Erbauung eines der Civil-Liste ein- 
zuverleibenden Palastes in München betr. 
Vom 11. April 1843. 
Fünfzehnte Verfassungsänderung. 
  
Gesetz-Blatt Sp. 22. 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 4. München, den 19. April 1843. 
  
Gesetz, Sv. 21. 
die Erbauung eines der Civil-Liste einzuverleibenden Palastes 
in München betr. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben, nach Vernehmung Unseres] Staatsrathes, mit Sp. 22. 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reichs, und unter Beobachtung der im Titel X. §. 7. 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und 
verordnen, wie folgt: 
Artikel I. 
Ehs soll ein, der Ciwvil-Liste des Königs einzuverleibender 
Palast in der Haupt, und Residenz-Stadt München erbaut und Sv. 3 
zur Bestreitung der Bau= und Einrichtungs-Kosten ein für allemal 
eine Aversal-Summe von einer Million Gulden aus den Erübri- 
gungen der Vorjahre bestimmt werden. 
Artikel II. 
Dem Könige steht zu, diesen Palast nach Seinem Ermessen 
einem Mitgliede des Königlichen Hauses zur Wohnung anzuweisen. Sp. 24.
	        
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