Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 267 
Besitzer, welche diesen Verzicht bis dahin nicht geleistet haben, er- 
halten ihre Entschädigung dadurch, daß die standes-- und gutsherr- 
lichen Gerichts- und Polizeibeamten und Diener unter den Anstellungs- 
Bedingungen und Pensionsnormen, die am 12. April 184 8 bestanden, 
so wie die Pensionen aus pragmatischen Anstellungen solcher Be- 
diensteten nach den am selben Tage bestehenden Normen vom Staate 
übernommen werden. 
u. Abschnitt. 
Aufhebung und Regulirung der persönlichen und der auf 
dem Boven haftenden Lasten und Abgaben. 
Artikel 2. 
Alle Natural-Frohndienste, gemessene wie ungemessene, mit 
Ausnahme jener gemessenen Dienste, für welche nach Ausweis der 
Bezugs-Register und der gepflogenen Liquivationen unter alternativem 
Vorbehalte der Naturalleistung ein bestimmter Geldbetrag erhoben 
werden konnte, werden vom 1. Jänner 1849 an ohne Entschävigung 
der Berechtigten ausgehoben. Damit cessiren auch alle Gegen- 
reichnisse. 
Wenn Oekonomie-Güter mit den für dieselben zu leistenden 
Frohnen verpachtet sind, so können beide Theile für das nächste 
Pachtziel den Pacht aufkünden, wenn keine Vereinbarung über an- 
gemessene Minderung des Pachtschillings zu Stande kömmt. 
Artikel 3. 
Die Erhebung des Mortuariums (Besthaup)) cessict ohne Ent- 
schädigung. 
Artikel 4. 
Der Blutzehent und der noch nicht zur Erhebung gekommene 
Sp. 100. 
Neubruchzehent, sowie der Kleinzehent da. wo er nicht bereits seit. 
30 Jahren hergebracht, oder durch Vertrag, Vergleich oder richter- 
liches Erkenntniß anerkannt ist, hören für die Zukunft ohne Ent- 
schädigung auf. « 
Artikel 5. 
Die Weide auf Aeckern während ihrer Fructifikation und auf 
Wiesen während der Hegezeit wird ohne Unterschied, ob sie auf 
Herkommen, Verjährung und darauf gegründeten Titeln, oder auf 
ausbrücklichen besonderen Concessionen und Verträgen mit den Eigen- 
thümern beruhe, ohne Entschärigung aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.