2. Das sog. Ablösungsgesetz. Vom 4. Juni 1848. 267
Besitzer, welche diesen Verzicht bis dahin nicht geleistet haben, er-
halten ihre Entschädigung dadurch, daß die standes-- und gutsherr-
lichen Gerichts- und Polizeibeamten und Diener unter den Anstellungs-
Bedingungen und Pensionsnormen, die am 12. April 184 8 bestanden,
so wie die Pensionen aus pragmatischen Anstellungen solcher Be-
diensteten nach den am selben Tage bestehenden Normen vom Staate
übernommen werden.
u. Abschnitt.
Aufhebung und Regulirung der persönlichen und der auf
dem Boven haftenden Lasten und Abgaben.
Artikel 2.
Alle Natural-Frohndienste, gemessene wie ungemessene, mit
Ausnahme jener gemessenen Dienste, für welche nach Ausweis der
Bezugs-Register und der gepflogenen Liquivationen unter alternativem
Vorbehalte der Naturalleistung ein bestimmter Geldbetrag erhoben
werden konnte, werden vom 1. Jänner 1849 an ohne Entschävigung
der Berechtigten ausgehoben. Damit cessiren auch alle Gegen-
reichnisse.
Wenn Oekonomie-Güter mit den für dieselben zu leistenden
Frohnen verpachtet sind, so können beide Theile für das nächste
Pachtziel den Pacht aufkünden, wenn keine Vereinbarung über an-
gemessene Minderung des Pachtschillings zu Stande kömmt.
Artikel 3.
Die Erhebung des Mortuariums (Besthaup)) cessict ohne Ent-
schädigung.
Artikel 4.
Der Blutzehent und der noch nicht zur Erhebung gekommene
Sp. 100.
Neubruchzehent, sowie der Kleinzehent da. wo er nicht bereits seit.
30 Jahren hergebracht, oder durch Vertrag, Vergleich oder richter-
liches Erkenntniß anerkannt ist, hören für die Zukunft ohne Ent-
schädigung auf. «
Artikel 5.
Die Weide auf Aeckern während ihrer Fructifikation und auf
Wiesen während der Hegezeit wird ohne Unterschied, ob sie auf
Herkommen, Verjährung und darauf gegründeten Titeln, oder auf
ausbrücklichen besonderen Concessionen und Verträgen mit den Eigen-
thümern beruhe, ohne Entschärigung aufgehoben.