Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

266  Anlage  2.  Das  Volk.  A.  Die  Entlastung  desselben  rc.  v.  4.  Juni  1848.

2.  Das  sog.  Ablösungsgesetz.
Dreiundzwanzigste  Verfassungsänverung.

ev.  vr.  Gesetz-Blatt
für  das
Königreich  Bayern.

 

Nr  13.  München,  den  13.  Juni  1848.

 

Sp.  97.  Gesetz
über  die  Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,  Fixirung  und
Ablösung  von  Grundlastent.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
Herzog  von  Bayern,  ranten  und  in  Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un  seres  Staatsraths,  mit

Beirath  und  Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,  der

Sp.  vs.  ]  Stände  des  Reichs,  und  unter  Beobachtung  der  im  Tit.  X.  F.  7.

der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen  und
verordnen,  wie  folgt:

I#.  Abschnitt.

Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit.

Artikel  1.
Die  standes=  und  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt
  geht  mit  dem  1.  Oktober  1848  an  den  Staat  über.  Die-Sp.
  u8.  ffenigen  Gutsbesitzer,  welche  deren  Abtretung  an  den  Staat  bis
zum  18.  April  laufenden  Jahres  inclusive  erklärt  haben,  werden
bach  dem  Gesetze  vom  28.  Dezember  1831  entschädigt;  diejenigen

1  Beachte  hiezu  Geset,  betr.  die  Erricht.  eines  Verwaltungs
gerchts  hoft  ofe  8.  August  1978  (60.  Verfassungsänderung