266 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben rc. v. 4. Juni 1848.
2. Das sog. Ablösungsgesetz.
Dreiundzwanzigste Verfassungsänverung.
ev. vr. Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr 13. München, den 13. Juni 1848.
Sp. 97. Gesetz
über die Aufhebung der standes= und gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und
Ablösung von Grundlastent.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, ranten und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un seres Staatsraths, mit
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der
Sp. vs. ] Stände des Reichs, und unter Beobachtung der im Tit. X. F. 7.
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und
verordnen, wie folgt:
I#. Abschnitt.
Aufhebung der standes= und gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit.
Artikel 1.
Die standes= und gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt
geht mit dem 1. Oktober 1848 an den Staat über. Die-Sp.
u8. ffenigen Gutsbesitzer, welche deren Abtretung an den Staat bis
zum 18. April laufenden Jahres inclusive erklärt haben, werden
bach dem Gesetze vom 28. Dezember 1831 entschädigt; diejenigen
1 Beachte hiezu Geset, betr. die Erricht. eines Verwaltungs
gerchts hoft ofe 8. August 1978 (60. Verfassungsänderung