Sp. 144.
Sp. 145.
Sv. 146.
284 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1848.
Insbesondere soll hiebei von folgenden Grundsätzen ausgegangen
werden.
Artikel 17.
Niemand kann wegen Verbrechens oder Vergehens zu einer
Strafe verurtheilt werden, außer vermöge eines nach vorgängiger
Anklage gefällten Erkenntnisses.
Artikel 18.
Kein Straf-Erkenntniß kann anders, als nach einer vor den
urtheilenden Richtern abgehaltenen mündlichen, die ganze Beweis-
Aufnahme umfassenden Verhandlung gefällt werden.
Artikel 19.
Die Verhandlung über vie erhobene Anklage ist bei Strafe
der Nichtigkeit öffentlich mit einziger Ausnahme derjenigen Fälle,
in welchen das Gericht dafürhält, daß durch die Verhandlung Aerger-
niß over Verletzung des Schamgefühles entstehen werde.
Artikel 20.
Der Ausspruch der Geschwornen über Schuld over Nichtschuld
der Angeklagten ist in Bezug auf die Artikel 10. Ziffer 4. erwähnten
Fälle ein wesentlicher Bestanrtheil des Straf-Verfahrens.
Artikel 21.
Das neue Polizey-Strafgesetz-Buch soll sich auf jene
geringeren Rechts-Verletzungen erstrecken, deren Aburtheilung bis-
her den Polizei-Behörden zugewiesen war, und nach Artikel 7. nun
auf die untersten Gerichte übertragen wird. "
Artikel 22.
1 Die Richter aller Abstufungen sind inamovibel. —
Sie können wider ihren Willen nur kratt rechtskräftigen Richter-
Ausspruches ihrer Stellen entheben oder versetzt werren 1#1.
1 Art. 22 ist für das ganze Königreich aufgehoben durch das Gesetz
einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das
erichtl. Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheins
etr. Vom 1. Juli 1856 (Gesetz-Blatt 1855—1856 Sp. 339 ff.) Art. 31.