6. Gesetz, den Geschäftsgang 2c. betr. Vom 2. Sept. 1831. 285
Unsere Staatsminister der Justiz und des Innern sind mit
dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben München, den 4. Juni 1848.
Maximilian.
v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt.
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsraths,
Rath Seb. v. Kobell.
B. Das Volk als Landtag.
16. Gesetz, den Geschäftsgang der beyden Kammern Se. .
der Stände-Versammlung betreffend.
Vom 2. September 18311.
Sechste Verfassungsänderung.
18. 19. Sp. a0.
Vorstehende Bestimmungen sollen als ein Grundgesetz des
Reiches und als ein ergänzender Bestandtheil des Tit. II. der
X. Beylage zur Verfassungs-Urkunde angesehen werden.
Dasselbe tritt mit dem Tage der Bekanntmachung durch das
Gesetzblatt in Wirksamkeit?, und es erlöscht die verbindende Kraft
der 88. 13. 14. 18. 19. 20. 22. 40. 41. 42. 43. 44. 45.
46. und 47. Tit. II. der X. Beylage zur Verfassungs-Urkunde
hinsichtlich aller hier abgeänderten Punkte mit der erwähnten Sv. .
Bekanntmachung — rücksichtlich des Übrigen hier nicht abgeänderten
Inhalts aber, für jede Kammer von dem Tage an. I wo selbe Sv. 3.
über die an die Stelle zu setzenden Reglements-Bestimmungen
Lültigen Beschlüße gefaßt und der Krone vorgelegt haben wird.
1 S. oben S. 14.
2 Das war der 5. September 1831.
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