7. Ges.,b. Zwisch EEEIEIIIIIDITI
oder Ausgetretenen in die Kammer einberufen werden kann, so hat
eine Zwischenwahl zur Ernennung eines neuen Abgeordneten an
die Stelle des Abgegangenen Statt zu finden.
Artikel II.
Jere solche Zwischenwahl ist auf die Klasse und auf den
Regierungs-Bezirk, welchem der ausgetretene Abgeordnete angehört
hatte, so wie auf die eröffnete Stelle zu beschränken, und der
neue Abgeordnete dabei nur für jenen Zeitraum zu wählen, welcher
bis zu dem Eintritte der nächsten allgemeinen Wahlen noch ab-
zulaufen hat. Bis zu diesem Zeitpunkte haben diejenigen, welche
bei der Zwischenwahl dem Gewählten in der Stimmenzahl zunächst
kommen, für vie Classe und den Regierungsbezirk die Ersatzmänner
zu bilden. "
ArtikelllL
Die Zwischenwahl wird bei den Klassen der Grundbesitzer mit
gutsherrlicher Gerichtslbarkeit, und der Universitäten, von den zur Sp. s.
Zeit dieser Wahl wahlberechtigten Mitgliedern der Klassen, in
jenen Städten, welche durch eigene Abgeordnete vertreten sind, von
den eben in verfassungsmäßiger Wirksamkeit stehenden Magistraten
und Gemeinde-Bevollmächtigten, und bei den übrigen Classen von
den aus der letzten Wahl der Abgeordneten zur Stände-Versamm-
lung hervorgegangenen Wahlmännern vorgenommen.
Haben sich in der Zwischenzeit Abgänge unter diesen Wahl-
männern vurch Todesfall, oder durch den Verlust der zur Wahl-
fähigkeit verfassungsmäßig erforderlichen Eigenschaften ergeben, so
sind solche Abgänge vorerst durch besondere Wahlen in dem oder
den betreffenden Wahlbezirken der betheiligten Klasse zu ersetzen.
Artikel V.
Bei der Zwischenwahl der Abgeordneten, so wie der Wahl-
männer, sinden die in dem. Titel I. der zehenten Verfassungs-
Beilage für die Wahlen gegebenen allgemeinen und besonderen
Vorschriften volle Anwenvung.
Artikel V.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung
durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit, und soll als ein ergänzender
Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde, und als ein Grund= Sv. ↄ.
gesetz des Reiches angesehen werden, welches nur in der durch