Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

11. Ges., d. Verantwortlichkeit d. Minister betr. V. 4. Juni 1848. 299 
  
Gesetz, die Verantwortlichkeit der Minister betr. 
Vom 4. Juni 1848. 
Zwanzigste Verfassungsänderung. 
  
Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nus#. 10. München, den 10. Juni 1848. 
  
Gesetz, 
die Verantwortlichkkeit der Minister betr. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, und unter Beoblachtung der im Titel X. 8. 7. 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Die Führung eines Ministeriums kann nur einem Staatsrathe 
im ordentlichen Dienste übertragen werden, welcher hiedurch einen 
sofort unentziehbaren Standesgehalt von 3000 fl. erhält, soferne 
ihm nicht aus früheren Dienstes-Verhältnissen ein höherer zukommt. 
Niemand ist zur Annahme eines Staatsministeriums verpflichtet. 
Zrtikel II. 
Die vorübergehende Leitung der Geschäfte eines Staats- 
ministeriums durch einen vom Könige zu bestimmenden Staatsrath 
oder Vorstand eines anderen Ministeriums darf nur stattfinden: 
1) wenn ver wirkliche Staatsminister an der Ausübung seines 
Amtes verhinvert ist; 
2) in so lange die sofort einzuleitende Wiederbesetzung eines er- 
ledigten Staatsministeriums zu keinem Resultate geführt har. 
Sp. 70. 
Sp. 69 
## 
2 
S 
Sp. 71.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.