Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3)  die  Betriebs-Inspektoren,  Betriebs-Bauinspektoren,  Betriebs-Kontroleure  und
Oberzugmeister,

4)  die  Eisenbahn-Baumeister,  beziehungsweise  Abtheilungs-Baumeister  und  Ingenieure,
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5)  die  Bahnmeister  und  die  Ober-Bahnwärter,

6)  die  Bahn=  und  Hilfsbahnwärter,

7)  der  Bahnkontroleur,

8)  die  Stationsvorsteher,  Bahnhofsverwalter,  beziehungsweise  Bahnhofs-Inspektoren,


9)  die  Stations-Aufseher,  Bahnhofs-Aufseher,

10)  die  Stations-Assistenten,  Bahnhofsinspektions-Assistenten,

11)  die  Weichensteller,  Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hilfsweichenwärter,

12)  die  Zugführer,  Zugmeister,  Kondukteure,  Wagenwärter,  Packmeister  und
Schaffner,

13)  die  Portiers  und  Nachtwächter.

Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene
Dienstuniform  resp.  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen,  oder  mit  einer  Legitimation
versehen  sein.

§.  73.

Allen  im  §.  72  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des
Betriebes  erforderlichen  Anzahl  augestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung
  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder
gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

S.  74.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre
alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können,  und  die  sonst  zu  ihrem
besonderen  Dienst  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

§.  75.

Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  kompetenten  Behörde  vereidet.  Sie  treten
  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum
  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.