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3) die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Bauinspektoren, Betriebs-Kontroleure und
Oberzugmeister,
4) die Eisenbahn-Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs-Baumeister und Ingenieure,
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5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
6) die Bahn= und Hilfsbahnwärter,
7) der Bahnkontroleur,
8) die Stationsvorsteher, Bahnhofsverwalter, beziehungsweise Bahnhofs-Inspektoren,
9) die Stations-Aufseher, Bahnhofs-Aufseher,
10) die Stations-Assistenten, Bahnhofsinspektions-Assistenten,
11) die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter,
12) die Zugführer, Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter, Packmeister und
Schaffner,
13) die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation
versehen sein.
§. 73.
Allen im §. 72 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl augestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder
gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
S. 74.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können, und die sonst zu ihrem
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
§. 75.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum
gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.