Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

302 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
* Artikel XII. 
Bezüglich der im Art. IX. vorgesehenen Strafen wird der 
König von dem Rechte der Begnadigung keinen Gebrauch machen. 
Die Rehabilitirung des Verurtheilien kann nur mit Zustimmung 
der Stände des Reichs erfolgen. 
Artikel XIII. 
Durch das Verfahren vor dem Staats-Gerichtshefe wird 
1) die zuständige Wirksamkeit der ordentlichen Strafgerichte be- 
züglich der etwa concurrirenden gemeinen oder Amtsverbrechen 
oder Vergehen, sowie 
Sv. 70. | 2) die Verfolgung der Entschädigungs-Ansprüche vor den bürger- 
lichen Gerichten nicht ausgeschlossen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung 
durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit, und soll als ein ergänzender 
Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde und als ein Grundgeses ves 
Reiches angesehen werden, welches nur in der Tit. X. §. 7 
Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Weise wieder uzeinern 
werden kann. 
Gegeben München den 4. Juni 1848. 
Maximilian. 
5v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. 
Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Rath Seb. von Kobell.
	        
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