Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Vorbemerkung. 33 
  
VI. Verhältniß der Ausgabe zu den Verfassungsäuderungen. 
Von diesen 73 Verfassungsänderungen waren für die Ausgabe 
1. auszuscheiden alle diejenigen, welche zu dem Zwecke. 
die Verabschiedung bestimmter Gesetze zu erleichtern, zu deren Er- 
ledigung in den Kammern von der Verfassung abweichende Vor- 
schriften vorschreiben. Dahin gehören die 5., 9., 18., 38., 49., 
53., 59., Gl., 63., also 9 Verfassungsänderungen. 
2. Zu erwähnen, aber nicht abzudrucken waren 
a. die beiden Königlichen Deklarationen v. 16. November 1867 
und vom 30. Januar 1871 (41. und 48. Verfassungsänderung)t; 
b. die 7. und die 10. Verfassungsänderung. Ihr Abdruck er- 
schien entbehrlich, weil sie balv gegenstandslos geworden sind?; 
c. die sehr umfassenden Gesetze, welche sich im Anschluß an Tit. IV. 
&8 Abs. 4 der Verfassung und zugleich in Abänderung dieser 
Satzung mit der Zwangsenteignung beschäftigen. Diese ge- 
hören nicht sowol dem Staats= als dem Verwaltungs-Rechte an . 
Dahin rechne ich die 12., 30., 31., 32., 36., 37., 40., 43., 46., 
52., 55., 60. (Art. 8 Ziff. 10; A. 47), 62., 67: also 14 Ver- 
fa ssungsänder ungen, eine freilich nur teilweise; 
d. die Art. 2, 4 und 6 der 47., die Art. 151 ff. der 50. 
Anderung, weil sie aus dem Zusammenhang unlösbar sind; die 
65. Verfassungsäuderung, weil das Disciplinargesetz für die richterl. 
Beamten im Nahmen der Verfassung entbehrt werden kann. 
3. Soweit möglich, wurden die übrigen Verfassungsänderun- 
gen an der hauptsächlichsten Stelle, auf vie sie sich bezogen, ein- 
gerückt. * ist Peschehen mit den nAnderungen 1, 2. 3. 4. 11. 
13. 17. . 34. 35. 39. 44. 45. 47 ateilweise), 
50 gstscs * 3 57. 58. 60 i 66. 68. 69. 70. 
71. 72. 73(27 Anderungen ganz, 3 teilweife). 
4. Größere Gesetze waren in den Anlagen selb- 
ständig abzudrucken. Fraglich konnte hier nur werden, ob 
bei den mehrfachen Wandlungen des Landtagsrechtes leviglich die 
zur Zeit geltenden Gesetze oder alle — auch die außer Kraft 
getretenen — Aufnahme hu finden hätten? Die gänzliche 
Weglassung derselben — im Interesse der Raumersparniß sehr 
wünschenswert — hinderte aber den Überblick über die Genesis 
des bayrischen Verfassungsrechtes in sehr großem Umfang, und 
1 S. unten S. 3 u. 4. 
2 S. unten S. 93. * 
Vgl. den Zusatz zu Tit. IV §58 Abs. 4. Unten S. 14 u. 15. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V.
	        
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