17. Ges., dic Abänderung 2c. v. 4. Juni 1818 betr. V. 21. März 1881. 327
17. Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeord-
neten vom 4. Juni 1848 betreffend.
Vom 21. März 1881.
Vierundosechszigste Verfassungsänderung.
1Gesetz= und Verordnungs-Blatt n 1.
für das
Königreich Bayern.
à 10.
München, den 23. März 1881.
Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes
über die Wahl der Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni 1878
betreffendi. Vom 21. März 1881.
Wir haben nach Vernehmung unseres Staatsrathes mit
Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der
Kammer der Abgeordneten, unter Beobachtung ver in Tit. X S. 7
der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form. die Abänderung
einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1848 — die
Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend — beschlossen und ver-
ordnen, was folgt:
Daran schließt sich der Text des Gesetzes § 1—5 17 auf
Seite 103—112.
. 1618. S. 112.
(Abs. 1.) Die Absätze 1 und 3 des Art. 31 fiuden auf vor-
stehende Bestimmungen gleiche Anwenvung.
’ [AbI.3.]Dtek Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des
Gesetzes vom 4. Juni 1848 — die Wahl der Landtags-Abgeordneten
betreffend —, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen ab-
ändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungs-
blatt bekannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Nummerirung
der Artikel und die Richtigstellung ver Citate vorzunehmen.
Gegeben zu München, den 21. März 1881.
1 S. dasselbe oben S. 303 ff.