Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.  101.

Sp.  192.

326  Anlage  2.  Das  Volk.  B.  Das  Volk  als  Landtag.

 

Abschnitt  1I.

1  An  die  Stelle  des  §.  20  Absatz  1  Tit.  VII  der  Verfassungsurkunde
  tritt  folgende  Bestimmung,  welche  einen  Bestandtheil
der  Verfassungsurkunde  bildet:

„Jeves  einzelne  Mitglied  hat  das  Recht,  in  dieser  Beziehung
seine  Wünsche  und  Anträge  in  der  Kammer  vorzubringen.“

2)  An  Stelle  des  §.  21  Absatz  1  Tit.  VII  der  Verfassungsurkunde
  tritt  folgende  Besstimmung,  welche  einen  Bestandtheil  der
Verfassungsurkunde  bilde:

„Jeder  einzelne  Staatsangehörige  sowie  jede  Gemeinde  kann
Beschwerden  über  Verletzung  der  constitutionellen  Rechte  an  den
Landtag  und  zwar  an  jede  der  beiden  Kammern  bringen,  welche
sie  durch  den  hierüber  bestehenden  Ausschuß  prüfen  läßt  und
nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung  in  Berathung  nimmt.“

Schlußbestimmungen.

Mit  der  Verkündung  des  vorstehenden  Gesetzes!  durch  das
Gesetzblatt  und  durch  das  Amtsblatt  der  Pfalz  tritt  das  Gesetz
vom  25.  Juli  1850,  den  Geschäftsgang  des  Lanvtages  betr.,  außer
Wirksamkeit.

Die  Geschäftsbehandlung  jeder  Kammer  richtet  sich  in  Bezug
auf  die  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  der  Regelung  im  Wege  der
Geschäftsordnung  anheimgegebenen  Punkte  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  die  revidirte  Geschäftsordnung
  gemäß  Beschluß  der  Kammer  in  Wirksamtkeit  tritt.

Gegeben  München,  den  19.  Januar  1872.
Ludwig.
Graf  v.  Hegneuberg-  Dux.  v.  Pfreskschner.
Frhr.  v.  Pranckh.  v.  Lutz.  v.  Pfeufer.  Dr.  Fäustle.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
dem  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.