Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

S. 113. 
S. 111. 
328 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
!1 Bekanntmachung, das Gesetz über die Wahl der Landtags= 
Abgeordneten vom 4. Juni 1848 berr. 
fönigl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der in 5. 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. März 
ds. Irs. — die Abänderung einiger Bestimmungen über die Wahl 
der Landtags-Abgeordneten vom 4. Juni 184 8 betreffend — ent- 
haltenen Ermächtigung wird nachstehend der Text des Gesetzes vom 
4. Juni 1848, die Wahl vder Landtags-Abgeordneten betreffend, 
wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen 
ergibt, hiemit unter fortlaufender Nummerirung der Artikel und unter 
Richtigstellung der Citate bekannt gemacht. 
München, den 22. März 1881. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath von Kopp. 
  
Gesetz, 
die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend. 
Art. 1. 
Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtags- 
Abgeordneten berechnet sich nach den Bevölkerungsiffern der einzelnen 
Regierungsbezirke in der Art, daß in jedem Regierungsbezirke so 
viele Abgeordnete zu wählen sind, als auf seine Bevölkerung im 
Verhältnisse von Einem Abgeordneten zu 31,500 Seelen entfallen; 
ein Bruchtheil über die Hälfte gilt als voll. 
Für diese Berechnung und ebenso für die Berechnungen nach 
Art. 2 und 14 ist bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung rie 
amtlich festgestellte Volkszählung vom 1. Dezember 1875 maßgebend. 
Art. 2. 
Die k. Staatsregierung hat hienach jeden Regierungsbezirk 
in Wahlkreise nach ver vorbezeichneten Verhältnißzahl von 31,500 
Seelen einzutheilen. 
Bei dieser Eintheilung sind die Grenzen der Amtsgerichte 
oder der Distriktsgemeinden einzuhalten, darf kein Wahlkreis für
	        
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