Sp. 105.
4 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel I u. II.
Des Ferneren erteilt die Declaration allen in
jenen Verträgen enthaltenen Bestimmungen, „welche
den verfassungsmäßigen Wirkungskreis des Land-
tages berühren, gesetzliche Kraft und Geltung.“
S. 2.
Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey
Kammern abgetheilte Stände-Versammlung.
Titel UH.
Von dem Könige und der Thronfolge, dann der
Reichs-Verwesung.
« §.1.
Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in
sich alle Rechte der Staats-Gewalt, und übt sie unter den
von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde
festgesetzten Bestimmungen aus!.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
g. 2.
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des König-
lichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt, und der agna-
tisch-linealischen Erbfolge.
S. 3.
Zur Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt
aus einer ebenbürtigen — mit Bewilligung des Königs ge-
schlossenen Ehe erfordert. —
§.-l. «
Der Maunsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen
den Vorzug, und die Prinzessinnen sind von der Regierungs-
Folge in 6 lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen
Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sproße oder ein
durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vor-
handen ist.
1 Bezüglich der Civilliste s. die 8., 15. u. 58. Verfassungs-
änderung, abgedruckt in Anlage 1 Nr. 2 u. 3. Unten S. 252 ff.