Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.  Titel  VII.  29

 

g.  5.

Die  zur  Deckung  der  ordentlichen  beständigen  und  bestimmt
vorherzusehenden  Staats-Ausgaben,  mit  Emgcluß  des  nothwendigen
  Reserve-Fonds,  erforderlichen  dilrecten  Steuern  werden
jedesmal  auf  sechs  Jahre  bewilligt.  #

S.  unten  zu  9  6.

Um  jedoch  jede  Stockung  in  der  Staatshaushaltung  zu
vermeiden,  werden  in  dem  Etats-Jahre,  in  welchem  die  auste
Stände-Versammlung  einberufen  wird,  die  in  dem  vorigen
Etats-Jahre  erhobenen  Staats-Auflagen  fortentrichtet.

S.  6.

1  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  des  Termins,  für  welchen
die  fixen  Ausgaben  festgesetzt  sind,  somit  nach  Verlauf  von
sechs  Jahren,  läßt  der  König  für  die  sechs  Jahre,  welche  diesem
Termine  folgen,  den  Ständen  ein  neues  Budget  vorlegen.

Dreizehnte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  16.
Das  Gesetz  v.  15.  April  1840  bestimmt:

Art.  I.

*.  Spätestens  neun  Monate  vor  dem  Ablaufe
des  Iehjäpgen  Termins,  für  welchen  die  fixen
Ausgaben  feslgesetzt  sind,  läßt  der  König  für  die
sechs  Jahre,  welche  diesem  Termine  folgen,  den
Ständen  ein  neues  Budget  vorlegen.

Art.  II.

.  Der  vorstehende  Art.  I.  soll  an  die  Stelle  des
hiemit  aufgehobenen  FN.  6.  Tit.  VII.  der  Verfassungsurkunde
  treten  und  demzufolge  mit  der  Wirksamkeit
  eines  Grundgesetzes  des  Reiches  bekleidet
werden.“

Neununddreißigste  Verfassungsänderung.  S.
oben  S.  23.  Das  Gesetz  vom  10.  Juli  1865  bestimmt:

Artikel  1.

Die  zur  Deckung  der  ordentlichen  beständigen
und  bestimmt  vorherzusehenden  Staatsausgaben  mit
Einschluß  des  nothwendigen  Reservefonds  erforderlichen
  directen  Steuern  werden  jedesmal  auf  zwei
Jahre  bewilligt.  "

 

 

Cis-IR-