Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel X. 41
Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach
erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beob-
achtung der Verfassung. «
Alle Staatsbürger sind bey der Ansäßigmachung und bey
der allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener
bey / ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid abzulegen:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze
„und Beobachtung der Staats-Verfassung; so wahr mir
„Gott helfe, und sein heiliges Evangelium!“
S. 4.
Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staats-
biener. cind für die genaue Befolgung der Verfassung verant-
wortlich.
8. 5.
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch
die Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden
geschehene verlehung der Verfassung in einen gemeinsamen
Antrag an den König zu bringen, welcher denselben auf der
Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabey obwalten sollte,
sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staats-
rath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen, und darüber
entscheiden lassen wird.
C. 6.
Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert,
gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Ver-
etzung der Staats-Verfassung eine förmliche Anklage zu stellen,
so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen, und in
jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen.
Vereinigen ech beyde Kammern hierauf in ihren Be-
schlüßen über die Anklage; so bringen sie dieselbe mit ihren
Belegen in vorgeschriebener Form an den König.
Dieser wird sie sodann der obersten Justiz= Stelle — in
welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen Berufung
auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Se-
nats gebildet wird, — zur Entscheidung übergeben, und die
Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntniß setzen.
Zwanzigste Verfassungsänderung. Das Ver-
fassungsgesetz, die Verantwortlichkeit der Minister
betr., v. 4. Juni 1848, ist abgedruckt in Anlage 2 Nummer 11
S. unten S. 299 ff. «
SpJns
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