42 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel X.
S. 7.
Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-
Urkunde, oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung
der Stände nicht geschehen.
Die Vorschläge 2 gehen allein vom Könige aus, und
nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen
diese darüber berathschlagen.
Neunzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 17.
Das Verfassungsgesetz, die ständische Initiative
beir.. "7 4. Juni 1848, ist abgedruckt als Anlage 2. N. 10;
296 ff.
Zu einem gültigen Beschluße in dieser höchst wichtigen
Sp. 140.
Angelegenheit wird wenigstens die Gegenwart von drey Vier-
theilen der bey der Verfemmiung anwesenden Mitgglieder in
jeder Kammer, und eine Mehrheit von zwey Drittheilen der
Stimmen erfordert.
Indem Wir dieses Sutslrundgeie zur allgemeinen
Befolgung und genauen Beobachtung in seinem ganzen In-
halte, einschlüßig der dasselbe ergänzenden und in der Haupt-
Urkunde als Beylagen bezeichneten Edicte, hierdurch kund-
machen, so verordnen Wir zugleich, daß die darin angeordnete
Versammlung der Stände zur Ausübung der zu ihrem Wir-
kungskreise gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen, und
inzwischen die hiezu erforderliche Einleitung veranstaltet werde.
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München,
am sechs und zwanzigsten Tage des Monats May im Ein-
tausend achthundert und achtzehnten Jahre, Unseres Reiches
im dreyzehnten.
Maximilian Josehh.
G. S.
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Triva.
Graf v. Rechberg. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Lerchen-
feld. Graf v. Törring.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell,
Königl. Staatsrath und General-Secretaire.