Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

42 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel X. 
  
S. 7. 
Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs- 
Urkunde, oder Zusätze zu derselben können ohne Zustimmung 
der Stände nicht geschehen. 
Die Vorschläge 2 gehen allein vom Könige aus, und 
nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen 
diese darüber berathschlagen. 
Neunzehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 17. 
Das Verfassungsgesetz, die ständische Initiative 
beir.. "7 4. Juni 1848, ist abgedruckt als Anlage 2. N. 10; 
296 ff. 
Zu einem gültigen Beschluße in dieser höchst wichtigen 
Sp. 140. 
Angelegenheit wird wenigstens die Gegenwart von drey Vier- 
theilen der bey der Verfemmiung anwesenden Mitgglieder in 
jeder Kammer, und eine Mehrheit von zwey Drittheilen der 
Stimmen erfordert. 
Indem Wir dieses Sutslrundgeie zur allgemeinen 
Befolgung und genauen Beobachtung in seinem ganzen In- 
halte, einschlüßig der dasselbe ergänzenden und in der Haupt- 
Urkunde als Beylagen bezeichneten Edicte, hierdurch kund- 
machen, so verordnen Wir zugleich, daß die darin angeordnete 
Versammlung der Stände zur Ausübung der zu ihrem Wir- 
kungskreise gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen, und 
inzwischen die hiezu erforderliche Einleitung veranstaltet werde. 
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München, 
am sechs und zwanzigsten Tage des Monats May im Ein- 
tausend achthundert und achtzehnten Jahre, Unseres Reiches 
im dreyzehnten. 
Maximilian Josehh. 
G. S. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Triva. 
Graf v. Rechberg. Graf v. Thürheim. Freyherr v. Lerchen- 
feld. Graf v. Törring. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Secretaire. 
 
	        
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