Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältuisse d. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 53 
u. Absch nitt. 
Von Religions= und Kirchen-Gesellschaften. 
Erstes Capitel. 
Ihre Aufnahme und Bestätigung. 
S. 24. 
Die in dem Königreiche bestehenden drey christlichen Glaubens- 
Confessionen sind als öffentliche Kirchen-Gesellschaften mit gleichen 
bürgerlichen und politischen Rechten, nach den unten folgenden 
nähern Bestimmungen anerkannt. 
Elfte Verfassungsänderung v. 1. Juli 1834 f. zu 
Tit. IV & 9, oben S. 15. 
18. 25. 
Den nicht christlichen Glaubens-Genossen ist zwar nach §§. 1. 
und 2. eine vollkommene Religions= und Gewissens-Freyheit gestattet; 
als Religions-Gesellschaften und in Beziehung auf Staatsbürger- 
Recht aber sind sie nach den über ihre bürgerlichen Verhältnisse 
bestehenden besondern Gesetzen und Verordnungen zu behamveln. 
ç S. 26. 
Religions= oder Kirchen-Gesellschaften, die nicht zu den bereits 
gesetzlich aufgenommenen gehören, dürfen ohne auspvrückliche König- 
liche Genehmigung nicht eingeführt werden. « 
5. 27. 
ç Sie müssen vor der Aufnahme ihre Glaubens-Formeln und 
innere kirchliche Verfassung zur Einsicht und Prüfung dem Staats- 
Ministerium des Innern vorlegen. 
Zweytes Capitel. 
Rechte und Befugniße der aufgenommenen und 
bestätigten Religions= und Kirchen-Gesellschaften. 
5. 28. 
Die mit ausdrücklicher Königlicher Genehmigung aufgenommenen 
Sp. 156. 
Kirchen-Gesellsschaften genießen der Rechte öffentlicher Corporationen. Sp. 157.