Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

62 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
S. 74. 
Alle ältern Befreyungen, die hierüber mögen verliehen worden 
seyn, werden als nichtig erklärt. 
5. 75. 
Die Verwaltung des Kirchen-Vermögens stehet nach den hier- 
über gegebenen Gesetzen unter dem Königlichen obersten Schutze 
und Königlicher oberster Ausfsicht. 
Drittes Capitel. 
Bey Gegenständen gemischter Natur. 
S. 76. 
Unter Gegenständen gemischter Natur werden diejenigen ver- 
Sy. 171. standen, welche zwar geistllich sind, aber die Religion nicht wesentlich 
betreffen, und zugleich irgend eine Beziehung auf den Staat und 
das weltliche Wohl der Einwohner desselben haben. 
Dahin gehören 
a) alle Anordnungen über den äußern Gottesdienst, dessen Ort, 
Zeit, Zahl 2c. 
b) Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesentlichen 
Theilen des Cultus gehörigen Feyerlichkeiten, Processionen, 
Neben-Andachten, Ceremonien, Kreutzgänge und Bruderschaften; 
T#e Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Institute und 
Bestimmung ihrer Gelübbe; 
d) organische Bestimmungen über geistliche Bildungs-, Ver- 
pflegungs= und Straf-Anstalten; 
e)Eintheilung der Diöcesen, Decanats= und Pfarr-Sprengel; 
f# alle Gegenstände der Gesunpheits-Policey, in soweit diese 
Kirchliche Anstalten mit berühren. 
6. 77. 
Bey diesen Gegenständen dürfen von der Kirchen-Gewalt ohne 
Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen 
geschehen. 
8. 78. 
Der Staats-Gewalt steht die Befugniß zu, nicht nur von allen 
Sv. 12. Anordnungen über diese Gegenstände Einsicht zu nehmen, sondern
	        
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