62 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs.
S. 74.
Alle ältern Befreyungen, die hierüber mögen verliehen worden
seyn, werden als nichtig erklärt.
5. 75.
Die Verwaltung des Kirchen-Vermögens stehet nach den hier-
über gegebenen Gesetzen unter dem Königlichen obersten Schutze
und Königlicher oberster Ausfsicht.
Drittes Capitel.
Bey Gegenständen gemischter Natur.
S. 76.
Unter Gegenständen gemischter Natur werden diejenigen ver-
Sy. 171. standen, welche zwar geistllich sind, aber die Religion nicht wesentlich
betreffen, und zugleich irgend eine Beziehung auf den Staat und
das weltliche Wohl der Einwohner desselben haben.
Dahin gehören
a) alle Anordnungen über den äußern Gottesdienst, dessen Ort,
Zeit, Zahl 2c.
b) Beschränkung oder Aufhebung der nicht zu den wesentlichen
Theilen des Cultus gehörigen Feyerlichkeiten, Processionen,
Neben-Andachten, Ceremonien, Kreutzgänge und Bruderschaften;
T#e Errichtung geistlicher Gesellschaften und sonstiger Institute und
Bestimmung ihrer Gelübbe;
d) organische Bestimmungen über geistliche Bildungs-, Ver-
pflegungs= und Straf-Anstalten;
e)Eintheilung der Diöcesen, Decanats= und Pfarr-Sprengel;
f# alle Gegenstände der Gesunpheits-Policey, in soweit diese
Kirchliche Anstalten mit berühren.
6. 77.
Bey diesen Gegenständen dürfen von der Kirchen-Gewalt ohne
Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen
geschehen.
8. 78.
Der Staats-Gewalt steht die Befugniß zu, nicht nur von allen
Sv. 12. Anordnungen über diese Gegenstände Einsicht zu nehmen, sondern