Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 63
auch durch eigne Verordnungen dabey alles dasjenige zu hindern,
was dem öffentlichen Wohle nachtheilig seyn könnte.
P. 79.
Zu außerordentlichen kirchlichen Feyerlichkeiten, besonders wenn
dieselben an Werktagen gehalten werden wollen, muß allezeit die
specielle Königliche Bewilligung erhohlt werden.
Iv. Abschnitt.
Von dem Verhältniße verschiedener Religions-
Gesellschaften gegeneinander.
Erstes Capitel.
Allgemeine Staats-Pflichten der Kirchen
gegeneinander.
5. 80.
Die im Staate bestehenden Religions-Gesellschaften sind sich
wechselseitige gleiche Achtung schuldig; gegen veren Versagung kann
der obrigkeitliche Schutz aufgerufen werden, der nicht verweigert
werden darf; dagegen ist aber auch keiner eine Selbsthülfe erlaubt.
S. 81.
Jede Kirche kann für ihre Religions-Handlungen von den
Gliedern aller übrigen Religions-Partheyen vollkommene Sischerheit
gegen Störungen aller Art verlangen.
5. 82.
Keine Kirchen-Gesellschaft kann verbindlich gemacht werden,
an dem äußern Gottes-Dienste der andern Antheil zu nehmen.
Kein Religions-Theil ist demnach schulvig, die besondern Feyertage
des andern zu feyern, sondern es soll ihm frey stehen, an solchen
Tagen sein Gewerbe und seine Handthierung auszuüben; jevoch
ohne Störung des Gottes-Dienstes des andern Theiles und ohne
daß die Achtung dabey verletzt werde, welche nach §. 80. jede.
Religions-Gesellschaft der andern bey Ausübung ihrer religiösen
Handlungen und Gebräuche schuldig ist.
Sv. 173.