Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 63 
  
auch durch eigne Verordnungen dabey alles dasjenige zu hindern, 
was dem öffentlichen Wohle nachtheilig seyn könnte. 
P. 79. 
Zu außerordentlichen kirchlichen Feyerlichkeiten, besonders wenn 
dieselben an Werktagen gehalten werden wollen, muß allezeit die 
specielle Königliche Bewilligung erhohlt werden. 
Iv. Abschnitt. 
Von dem Verhältniße verschiedener Religions- 
Gesellschaften gegeneinander. 
Erstes Capitel. 
Allgemeine Staats-Pflichten der Kirchen 
gegeneinander. 
5. 80. 
Die im Staate bestehenden Religions-Gesellschaften sind sich 
wechselseitige gleiche Achtung schuldig; gegen veren Versagung kann 
der obrigkeitliche Schutz aufgerufen werden, der nicht verweigert 
werden darf; dagegen ist aber auch keiner eine Selbsthülfe erlaubt. 
S. 81. 
Jede Kirche kann für ihre Religions-Handlungen von den 
Gliedern aller übrigen Religions-Partheyen vollkommene Sischerheit 
gegen Störungen aller Art verlangen. 
5. 82. 
Keine Kirchen-Gesellschaft kann verbindlich gemacht werden, 
an dem äußern Gottes-Dienste der andern Antheil zu nehmen. 
Kein Religions-Theil ist demnach schulvig, die besondern Feyertage 
des andern zu feyern, sondern es soll ihm frey stehen, an solchen 
Tagen sein Gewerbe und seine Handthierung auszuüben; jevoch 
ohne Störung des Gottes-Dienstes des andern Theiles und ohne 
daß die Achtung dabey verletzt werde, welche nach §. 80. jede. 
Religions-Gesellschaft der andern bey Ausübung ihrer religiösen 
Handlungen und Gebräuche schuldig ist. 
Sv. 173.
	        
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