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Nr. 39. Verordnung,
die Abfälle aus Milchcentrifugen betreffend;
vom 3. Mai 1898.
D. nach den bisher gemachten Erfahrungen das Verfüttern der Abfälle aus den
Milchcentrifugen wesentlich zur Verbreitung der Tuberkulose unter den Rindern und
Schweinen beigetragen hat, so wird hiermit auf Grund von § 20 Absatz 1 des Reichs-38
Jum 00 (R.-G.-Bl. 1894 S. 410) Folgendes angeordnet:
1. Der Centrifugenschlamm aus Milcheentrifugen aller Art darf nicht an Vieh
verfüttert werden, sondern ist sofort nach seiner Herausnahme aus der Centrifuge durch
Verbrennen zu vernichten.
2. Das Spülwasser, mit welchem die Centrifugen nach Herausnahme des
Schlammes gereinigt werden, darf ebenfalls nicht zu Viehfutter verwendet werden;
dasselbe ist vielmehr dergestalt zu beseitigen und unschädlich zu machen, daß es dem Vieh
nicht zugänglich ist.
3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften haben, sofern nicht eine
höhere Strafe eintritt, Geldstrafe bis zu 150 oder Haftstrafe zur Folge.
Dresden, den 3. Mai 1898.
gesetzes vom
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. zeibi
eibig.
Duc und Berlag der Königl. Hofduchdrucerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.