Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr.  39.  Verordnung,
die  Abfälle  aus  Milchcentrifugen  betreffend;
vom  3.  Mai  1898.

D.  nach  den  bisher  gemachten  Erfahrungen  das  Verfüttern  der  Abfälle  aus  den
Milchcentrifugen  wesentlich  zur  Verbreitung  der  Tuberkulose  unter  den  Rindern  und
Schweinen  beigetragen  hat,  so  wird  hiermit  auf  Grund  von  §  20  Absatz  1  des  Reichs-38

  Jum  00  (R.-G.-Bl.  1894  S.  410)  Folgendes  angeordnet:

1.  Der  Centrifugenschlamm  aus  Milcheentrifugen  aller  Art  darf  nicht  an  Vieh
verfüttert  werden,  sondern  ist  sofort  nach  seiner  Herausnahme  aus  der  Centrifuge  durch
Verbrennen  zu  vernichten.

2.  Das  Spülwasser,  mit  welchem  die  Centrifugen  nach  Herausnahme  des
Schlammes  gereinigt  werden,  darf  ebenfalls  nicht  zu  Viehfutter  verwendet  werden;
dasselbe  ist  vielmehr  dergestalt  zu  beseitigen  und  unschädlich  zu  machen,  daß  es  dem  Vieh
nicht  zugänglich  ist.

3.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  haben,  sofern  nicht  eine
höhere  Strafe  eintritt,  Geldstrafe  bis  zu  150  oder  Haftstrafe  zur  Folge.

Dresden,  den  3.  Mai  1898.

 

gesetzes  vom

Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.  zeibi
eibig.

Duc  und  Berlag  der  Königl.  Hofduchdrucerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.