Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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F.  3.  Eben  dlese  in  belden  vorstehenden  V#.  bestimmte  Abgaben  zahlt  der  Handerer,
wenn  er  nach  vollendeter  Fahrt,  auf  der  Retour  einen  andern  Relsenden  in  scin  Gefaͤhrt
aufnimmt,  und  ehält  dagegen  die  borschriftemäßige  Erlzubniß  Scheine,

[.  1.  Fremde  Haudeter,  welche  vom  Auslande  kommen,  haben  bei  dem  Eintritt  in
deie  enste  Stae#tien  50  kr.  auf  eine  einfache  Statton)  und  eben  dleses  bei  allen  folgenden
Scationen,  welche,  sie  passiren,  ztu  entrichren,  und  erhasnn  dagegen  ##  v#chpossirendg
Haaderer  die  vorschriftsmäßige  Schäne.  E  E

9.  5.  Auf  gleiche  Welse  haben  diejenigen  Hauderer,  welche  an  einem  Orte,  wo  sich
keine  Post  befindet,  eine  Fahtt  uͤbernehmen,  bel  dem  ersten  Postamte,  welches  sie  passiren,
so  wle,  wenn  sie  weiter  fahren,  bei-den  folgenden,  55  kr.  auf  jede  Station  für  die  Erlaubniß
  Scheine  zu  bezahlen.  Eih  solcher  PHanderer  söll  jedoch  an  dem  Orte  seiner  Abfahrt
  von  dem  Orts-Beamten  oder  Orts-Vorsteber  sich  ein  Zeugulß  ausstellen  lassen,  daß
"  ven  dleraus  R  nach  NR.  abfohre,  und  erst  auf  der  nächstrn  Post=  Starion  den  Schein
lösen  knne.

g.  6.  Hanberer,  welche  an  ehnen  Ott  hinbestellt  werlch,  nfr  ##en  Passigler  abzußolen,
  baben  die  Erlaubniß=  Scheine  gleichfalls  zu  lösen  und  iwar:  4

a)  wenn  ·  in  bdem  zum  Abholen  bestimmten  Ort·  eine  Koͤnigl.  Post  sich  Gefindet,  daselbst,
1fl.  und  bel  den  uͤbrigen  Stationen/  welche  sie  miz,  dem  Reisenden  passiren.,  50  kr.

aAuf  eine  elnsache  Station,  und  9

b.)  wenn  der  Abhelungs-Ort  zwischen  jwel  Stationen  liegt)  bel  der  ersten  und  allen.
solgenden  Stationen,  welche  sie  betreten,  30  kr.  zu  entrichten.  ««

C.7."WenneinHachreraåeinemOrthbpsichtlnåfposianstaltbesindeheine
«F«bttiiech.ekscm,mihrårr.Smlomuentfernt-mOrt«-ssterainnnts,ssnndiaufseiner-Fahrt
nachdem-Laufede::dablafühkaidengewdbnlichenStraße,«smebmePost-Stationeuxzupassikenhabenwürde,dieseabet.jiifNebenwegcn-ånifähn,soihistehgieichoohlendleauf

diese  Post  Stationen  zu  bezahlenden  Gebühren  bei  demjenigen  Postamte  zu.  entrichten,  bei
welchem  er  seinen  bei  der  Abfahrt  zu  lösenden  Scheln  nach  geendigter  Fahrt  abzugeben  und.
den  Retour-Scheln  zu  nehmen  verpflichtet  ist.  «  -«-  .,  ,.«.·

Ist  aber  an  dem  Ort,  wohin  er,  deu  Reisenden  fuͤhrt,  keine  Post  vorhanden,  so  hat
er  von  dem  Beamten  oder  der  Orts-Obrigkeit,  wo  er  die  Ruͤckrelse  antritt,  sich  ein  Zeugniß
  ausstellen  zu  lassen,  daß  er  bis  dohin  und  nicht  weiter  gefahren.

Dies  Zeugniß  hot  er  bei  seiner  Rücktunft  dem  Postamt,  wo  er  ausgefahren,  vorzuleligen,
  und  die  Hauderer-Gebühr  für  die  ganze  Tour  nachzozahlen.

ß.  3  .  Den  ersten  Schein,  welchen  der  Hauderer  gelößt  hat,  behält  er  bei  Handen,
und  hat  solchen  bei  jedem  Staduhor,  welches  er  passirt,  unterwe#gs  jeder  Militalr=  oder
andern  dffenteichen  Person,  welche  darnach  fragen  wird,  vorzuzelgen,  um  sich  damir  aus  uweisen.
  Jasbesondere  har  er  aber  dlesen  ersten  Hauderers-Schein  heim  Durchpassiren  auf
jetim  Dosamt,  we  er  die  Gebühr  euirichter,  vorzuwesse#  und  visttiren  zu  lassen.  Bei  der
latren  Post=  Station  seiner  Fahrt-Bestimmung  oder  „an  der  Grenz-Station  gibe  der  Haur
derer  dlesen  ersten  Schein  ab,  und  empfängt  dagegen,  wenn  er  leer  oder  mit  dem  nämli-Pr.

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