Ab-
weichungen
232 Anlage 2. Der Landtag.
§ 39. In einzelnen besonderen Fällen kann von jeder
von der dand, Kammer, unter Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung,
tagsordnung. von den Vorschriften der Landtagsordnung abgewichen werden,
S. 115.
S. 119.
wenn nicht zehn Mitglieder widersprechen.
Die unter dem 8. October 1857 publicirte Landtags-
ordnung wird aufgehoben, es bleiben jedoch die bisher geltenden
Bestimmungen in Bezug auf die durch gegenwärtiges Gesetz
der Regelung im Wege der Geschäftsordnung der einzelnen
Kammern überlassenen Puncte für letztere so lange noch in
Wirksamkeit, bis eine neue Geschäftsordnung von der Kammer
beschlossen wird.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift
und dem Königlichen Siegel gegeben zu Dresden, am 12. Oc-
tober 1874.
Albert.
(L. S.) Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die
Mitglieder der Ständeversammlung. Vom 19. Februar 1909.
(Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1909.
Nr. 21. Gesetz
über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder
der Ständeversammlung;
vom 19. Februar 1909.
WII, Friedrich August, von GOTTES Gnaden
König von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mit-
glieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt:
§S 1. (1) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit
Ausnahme der in § 63 unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der