Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Ab- 
weichungen 
232 Anlage 2. Der Landtag. 
  
§ 39. In einzelnen besonderen Fällen kann von jeder 
von der dand, Kammer, unter Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung, 
tagsordnung. von den Vorschriften der Landtagsordnung abgewichen werden, 
S. 115. 
S. 119. 
wenn nicht zehn Mitglieder widersprechen. 
Die unter dem 8. October 1857 publicirte Landtags- 
ordnung wird aufgehoben, es bleiben jedoch die bisher geltenden 
Bestimmungen in Bezug auf die durch gegenwärtiges Gesetz 
der Regelung im Wege der Geschäftsordnung der einzelnen 
Kammern überlassenen Puncte für letztere so lange noch in 
Wirksamkeit, bis eine neue Geschäftsordnung von der Kammer 
beschlossen wird. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift 
und dem Königlichen Siegel gegeben zu Dresden, am 12. Oc- 
tober 1874. 
Albert. 
(L. S.) Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die 
Mitglieder der Ständeversammlung. Vom 19. Februar 1909. 
  
(Gesetz= und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1909. 
  
  
Nr. 21. Gesetz 
über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder 
der Ständeversammlung; 
vom 19. Februar 1909. 
WII, Friedrich August, von GOTTES Gnaden 
König von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mit- 
glieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 
§S 1. (1) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit 
Ausnahme der in § 63 unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der
	        
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