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278.
Anlage 3.
Gesetz, die Gberrechnungskammer betrefend.
Vom 30. Juni 1901.
Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1904.
Nr. 58. Gesetz,
die Oberrechnungskammer betreffend;
vom 30. Juni 1904.
WIR, Georg, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen usw. usw. usw.
berorhnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was
olgt:
§& 1. Die Oberrechnungskammer hat die Kontrolle des
esamten Staatshaushaltes im Wege der Prüfung und Fest-
tellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von
Staatsgeldern sowie über Zugang und Abgang von Staats-
eigentum zu führen.
Sie ist unmittelbar dem Gesamtministerium untergeordnet,
darf jedoch von diesem in der Aufstellung von Erinnerungen
gegen die Rechnungen und in der Verfolgung des zur Er-
edigung der Erinnerungen gesetzlich vorgeschriebenen Weges
sowie in der Anstellung der von ihr dabei für erforderlich
erachteten Erörterungen nicht beschränkt werden. Den einzelnen
Ministerien gegenüber ist sie selbständig. "
§2.DieOberrechnungskammerestehtauseinemPrä-
sidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl
von Räten.
Anstellungsbehörde aller Mitglieder sowie 4lengbehbr
des Präsidenten ist das Gesamtministerium. Der Präsident
ist Dienstbehörde der übrigen Mitglieder und der sonstigen
Beamten der Oberrechnungskammer.