Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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278. 
Anlage 3. 
Gesetz, die Gberrechnungskammer betrefend. 
Vom 30. Juni 1901. 
  
Gesetz= und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1904. 
  
  
Nr. 58. Gesetz, 
die Oberrechnungskammer betreffend; 
vom 30. Juni 1904. 
WIR, Georg, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen usw. usw. usw. 
berorhnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was 
olgt: 
§& 1. Die Oberrechnungskammer hat die Kontrolle des 
esamten Staatshaushaltes im Wege der Prüfung und Fest- 
tellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von 
Staatsgeldern sowie über Zugang und Abgang von Staats- 
eigentum zu führen. 
Sie ist unmittelbar dem Gesamtministerium untergeordnet, 
darf jedoch von diesem in der Aufstellung von Erinnerungen 
gegen die Rechnungen und in der Verfolgung des zur Er- 
edigung der Erinnerungen gesetzlich vorgeschriebenen Weges 
sowie in der Anstellung der von ihr dabei für erforderlich 
erachteten Erörterungen nicht beschränkt werden. Den einzelnen 
Ministerien gegenüber ist sie selbständig. " 
§2.DieOberrechnungskammerestehtauseinemPrä- 
sidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von Räten. 
Anstellungsbehörde aller Mitglieder sowie 4lengbehbr 
des Präsidenten ist das Gesamtministerium. Der Präsident 
ist Dienstbehörde der übrigen Mitglieder und der sonstigen 
Beamten der Oberrechnungskammer.
	        
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