Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 237 
  
§ 3. Nebenämter oder mit außerordentlicher Vergütung 
verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen den Mitgliedern der 
Oberrechnungskammer weder übertragen noch von ihnen, ab- 
gesehen von schriftstellerischen Arbeiten, übernommen werden. 
§& 4. Die Mitglieder der Oberrechnungskammer werden 
auf Vorschlag des Gesamtministeriums vom König auf Lebens- 
zeit ernannt und müssen zum Nichterant oder sonst zum höheren 
Staatsdienste befähigt sein. or Besetzung der Stelle des 
Vizepräsidenten oder eines Rates ist der Präsident der Ober- 
rechnungskammer gutachtlich zu hören. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, 
Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Oberrechnungskammer sein. Steht ein Mitglied in einem 
solchen Verhältnisse zu einem Minister, so hat es in den zu 
dessen Ressort gehörigen Angelegenheiten nicht mitzuwirken. 
Die unfreiwillige Versetzung der Mitglieder in ein anderes 
Amt ist ausgeschlossen. 
Die Stelle eines Mitgliedes darf nicht als Nebenamt ver- 
liehen werden. 1 
Ein Mitglied darf nicht einer der beiden Kammern der 
Ständeversammlung angehören. 
+Der Vizepräsident und die Räte rücken vom Mindest- 
betrage bis zum Höchstbetrage des im Staatshaushalts-Etat 
für sie ausgeworfenen Gehaltes innerhalb einer zweimaligen 
Frist von je vier Jahren in gleich bemessenen Stufen auf k. 
Das Abänderungsgesetz v. 6. August 1908 be- 
stimmt: « 
§1. 
§4AbsatzdesGesetzes,dieOberrechnungs- 
kammer betreffend, vom 30. Juni 1904 wird auf- 
gehoben und durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Vizepräsident und die Räte rücken vom 
Mindestbetrage bis zum Höchstbetrage des im 
Staatshaushalts-Etat für sie ausgeworfenen Ge- 
haltes innerhalb einer dreimaligen Frist von je 
drei Jahren in Stufen auf, die durch den Staats- 
haushalts-Etat festgesetzt werden. 
82. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in 
Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.