Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 249 
  
mäßigen Einnahmequellen keine Deckung finden, sondern aus 
den beweglichen Vermögensbeständen bestrltten werden müssen. 
Einmalige aufergewöhnäche usgaben, die lediglich Verwal- 
tungszwecken dienen, sind in der Regel von der Einstellung in 
den außerordentlichen Etat ausgeschlossen. 
(2) Der außerordentliche Etat ist nach Titeln aufzustellen. 
Jeder Titel darf nur eine Mecfständige Ausgabebewilligung 
  
  
umfassen. Unterabteilungen sind zulässig. Die eingestellten 
  
  
Ausgaben sind nach Veranlassung und Höhe zu begründen. 
84. 
In den Entwurf des Staatshaushalts-Etats dürfen neue 
oder gegen den Voretat erhöhte Ausgaben, soweit sie nicht 
u gachircher Verpflichtung oder auf ständischen Anträgen be- 
ruhen, nicht eingestellt werden, wenn der Finanzminister da- 
gegen Widerspruch erhebt. Dieser Widerspruch kann nur darauf 
bestütt werden, daß die finanzielle Lage die Ausgabevermehrung 
nicht gestattet. « 
  
  
85. 
(1) Die bewilligten Summen dürfen nur zu der durch den 
Etat vorausgesetzten Zeit und nur für die bei den einzelnen 
Bewilligungen des Etats in der Gegenstandsspalte bezzeich- 
neten Zwecke verwendet werden, dafern nicht durch ausdrück- 
liche Fesffeung im Etat eine anderweite Verwendung nach- 
gelassen ist. 
(2) Sind im Etat Ausgabebewilligungen als unter sich 
deckungsfähig bezeichnet worden, so werden Mehrausgaben an 
der einen Stelle durch Minderausgaben an der anderen Stelle 
ausgeglichen. Die zur Verausgabung gelangten Beträge sind 
auch in solchen Fällen ausschlieslich dort zu verrechnen, wohin 
sie ihrem Gegenstande nach Echören. « 
-(3)WerdenTitelimtatinUnterabteilungenzerlegt 
(vergl. § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 2), so sind die letzteren 
untereinander nur deckungsfähig, wenn dies im Etat vor- 
behalten ist. 
66. 
(1) Soweit der Etat der Staatsregierung Mittel für all- 
gemeine und unvorhergesehene Ausgaben oder ohne jede nähere 
ezeichnung der Zwecke der davon zu bestreitenden Ausgaben 
ur Verfügung gestellt hat, dürfen beim Mangel gegenteiliger 
Festsegnma im Etat auf solche Verfügungssummen (Dispositions- 
  
*88.
	        
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