Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

28 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Sechster Abschnitt. 
Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden 
Stiftungen. 
S. 56. 
1effentliche Nur den im Königreiche ausfgenommenen oder künftig, 
Netgions= mittelst besondern Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Con- 
fessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu. 
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, 
oder irgend ein anderer geistlicher Orden, jemals im Lande 
aufgenommen werden. 
g. 57. 
2 Rechte des Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus 
nbr er Cirea gacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben 
nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es 
sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Con- 
fessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus unter- 
geordnet. 
S. 253. !1 Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen An- 
gelegenheiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer 
jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landes- 
herrliche Kirchengewalt (Jus episcopale) über die evangelischen 
Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession 
ugethan ist, von der §. 41. bezeichneten Ministerialbehörde 
seller in der zeitherigen Maße ausgeübt. 
  
  
§. 58. 
3.) Beschwer- Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt 
dng der können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde ge- 
Uchlichen bracht werden. 
§. 59.— 
4-Nechtsver- Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren 
bältniß der hürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des 
Kirchen. Staats unterworfen. 
S. 60. 
6.) Stif- Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, 
tungen. den Unterricht, oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.