Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 256. 
3.) Zweite 
Kammer. 
Mitglieder 
derselben. 
34 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
+Zu der Furnction eines Stellvertreters des Präsidenten 
schlägt die Kammer durch Wahl drei Personen aus ihrer Mitte 
vor, von denen der König Eine ernennt. Die Wahl erfolgt 
nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab- 
stimmung eine solche nicht erlangt werden, so entscheidet bei 
er letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. 
Uiber die amtliche Stellung und Geschäftsführung des 
Präsidenten und seines Stellvertreters, so wie über die Pro- 
tocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, enthält die 
Landtagsordnung die nähern Bestimmungen. 1 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. 
Erlassen im Zusammenhang mit der Landtagsordnung v. 
12. October 1874. Das Gesetz v. 12. October 1874 s. I 
hebt 5 67, Absatz 2 u. 3, auf und ersetzt sie, wie folgt: 
§ 67, Absatz 2 und 3. 
Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten 
steht der Kammer zu. 
d. 686. 
⁊ Die zweite Kammer besteht aus 
1.) Zwanzig Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, 
2.) Fünf und zwanzig Abgeordneten der Städte, 
3.) Fünf und zwanzig Abgeordneten des Bauernstandes, und 
4.) Fünf Vertretern des Handels und Fabrikwesens. 1# 
  
—..—.... 
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 19. Oktober 1861 bestimmt: 
1.I. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter 
Nr. 4 aufgeführten Vertreter des Handels und 
Febrikwisens werden um fünf vermehrt, mithin 
auf zehn festgestellt. 1 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. V hebt den § I des 
Gesetzes v. 19. October 1861 auf. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den §5 68 auf und 
ersetzt ihn, wie folgt: 
  
6 Auf den 8 68 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 76. 81. 82. -
	        
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