Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 59
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. S. 2567.
. 115.
Der König wird längstens alle K drei K Jahre einen ordent- arani
lichen Landtag einberufen und außerordentliche, so oft es Ge-uh
setzgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten erfordern. inrsun
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. III änbert: drei in: zwei.
Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist
jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die
Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate.
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten
werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs
ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von
der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in
der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven
einberufen.
S. 1161.
Der König ordnet den förmlichen Schluß der Stände- Schluß und
versammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite ve
Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt er- Auflolung
klärt wird. Kammer.
1 Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. 1
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5.
Das Gesetz v. 12. October 1871 s. IV sagt: „In §5 116
wird Absatz 2 folgendermaßen gefaßt:
„Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische
Zustimmung nicht über sechs Monate dauern.“
Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die
Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberusung
ver Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate er-
olgen.
S. 117.
Der König eröffnet und entläßt die Ständ versammlung Göffnung
" " r as-
entweder in eigener Person, oder durch ein n dazu bevoll= fung der
mächtigten Commissar. Pugver.
1 Auf den 8116 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 79. 81. 82.