Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 63 
  
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. II hat den § 126 auf- 
gehoben. 
F. 127. 
Berathungen der Kammern können nur bei der Anwesen-Berathungen 
heit von mindestens der Hälfte der durch die Verfassung be— derKammern. 
stimmten Zahl der Mitglieder Statt finden. 
16. 1281. S. 269. 
Beschlüsse können von der ersten Kammer nur, wenn ubstimmung 
mindestens die Hälfte, und von der zweiten nur, wenn min-##eschlut, 
destens zwei Drittheile der verfassungsmäßigen Zahl der Mit- selhen. 
glieder in der Sitzung anwesend sind, gefaßt werden. ## 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den § 128 Abs. 1 auf 
und ersetzt ihn, wie folgt: 
§ 128, Abs. 1. 
„Beschlüsse können von den Kammern nur, wenn 
mindestens die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der 
Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden.“ 
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsi- 
dent, eine Stimme. 
Die Beschlüsse werden, außer §. 92. 103. und 152. be- 
stimmten Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache 
in einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. 
Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht 
erlangta. so giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Ist der Gegenstand der Berathung ein solcher, wo blos 
ein Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterm auf 
Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt werden. 
4, 6. 1292. 
Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mit= Separat- 
gliedern, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Stände. imme. 
1 Auf den §8128 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 79. 81. 82. 
2 Auf den §129 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 79. 81. 82.
	        
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