Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

70 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
kenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder 
als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn 
bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige be- 
stelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den 
Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu 
einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um 
zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits 
noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zu- 
zuordnen, ständischer Seits aber einer der nach §S. 143. vor- 
her bestimmten Stellvertreter einzuberufen. 
. 271. 16. 150. 
m Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals 
Fällen derän, hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht 
klage, nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in 
die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner 
bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz= oder 
Staatsverwaltungs-Amte angestellt werde, dafern nicht in 
Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrück- 
lichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält. 
C. 151. 
Nesiguation Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn 
klagten. eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß. 
8. 152. 
) Anträge Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den 
auf Abände- 
rung oder Er. Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu 
zunerung der derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als 
urunde der von den Ständen an den König gebracht werden. 
selbiger. Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit 
wird die Uibereinstimmung beider Kammern, und in jeder 
Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungs- 
mäßigen Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit 
von zwei Drittheilen der Anwesenden erfordert; auch kann von 
den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König ge- 
bracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf 
einander folgenden Ständeversammlungen deshalb überein- 
stimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach 
Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage 
kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, 
oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung weder 
beantragt, noch beschlossen werden.
	        
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