Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 95
fünfzehen Tagen, vom Eintritt des gewählten Abgeordneten in
die Versammlung an, nicht mehr zulässig.
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte
zur Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der
betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung
Straf-Gesetzbuch Art. 160), einer Erpressung (Straf-Gesetzbuch
Art. 314), oder eines Betruges schuldig gemacht hat.
Im Falle der Ungültigkeit der Wahl, oder wenn der
Gewählte die Wahl nicht annimmt, oder nicht die erforderliche
Stimmenzahl erhalten hat (Art. 16), oder nach der Zeit der
Wahlhandlung die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften
verliert, oder vor oder nach dem Eintritte in die Versammlung
aus irgend einem Grunde wegfällt, so ist eine neue Wahl
einzuleiten.
Art. 19.
Oeffentliche Diener, welche als Abgeordnete zur Stände-
versammlung gewählt werden, bedürfen zum Eintritte in die-
selbe keines Urlaubs. Sie haben jedoch die Kosten des auf-
zustellenden Amtsverwesers zu bestreiten.
Der Beruf eines Mitglieds des Reichstags ist mit dem
eines Mitglieds der verfassungberathenden Versammlung un-
vereinbar.
Oeffentliche Diener, welche am Sitze der Ständeversamm-
lung wohnen und zur Ständeversammlung gewählt werden,
haben entweder auf die ständischen Diäten oder für die Dauer
der Versammlung auf ihre Besoldung zu verzichten, wogegen
der Staat ihre Amtsverweser besoldet. Dieselbe Bestimmung
findet auf pensionirte öffentliche Diener, welche am Sige ver
Ständeversammlung wohnen, Anwendung.
Staatsbezirks-Beamte können innerhalb des Bezirkes ihrer
Amtsverwaltung, Dekane und Schul-Inspektoren innerhalb des
Oberamtsbezirkes, in welchem sie wohnen, nicht gewählt werden.
Die übrigen Bestimmungen des §. 146 der Verfassungs-
Urkunde treten außer Wirkung.
Art. 20.
Die Prüfung der Legitimation geschieht durch den ständi-
schen Ausschuß, an welchen die Gewählten die Wahlurkunden
sogleich einzusenden haben.
Der Ausschuß verweist alle diejenigen Wahlen, bei welchen
sich irgend ein Anstand gibt, zur Entfhridung der Versamm-