1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 107
VII. Abschnitt.
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum.
Art. 23.
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum können
nie in liegenden Gründen ertheilt werden, sondern werden immer
nur von der Staats-Casse und zwar, mit Ausnahme der Mit-
gaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld ausbezahlt.
Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder
des Königlichen Hauses anzusprechen, welchen diese in den nach-
folgenden Art. 36, 54, 55 ausdrücklich zugesichert ist.
Art. 24.
Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ-Gelder und
Wittume, können nur mit Bewilligung des Königs ausserhalb des
Königreichs verzehrt werden.
1 Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte
im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machen-
den Abzugs werden.
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen
und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande
nehmen (Art. 16), so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der
erwähnten Art zurückgehalten.
Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann je-
doch nur in Gemäsheit eines hierauf gestellten Antrags des Familien-
rathes (Art. 66) verfügt werden.
Art. 25.
Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prinzen und Prin-
zessinnen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheile
in Anspruch genommen, oder zu deren Gunsten mit Beschlag be-
legt werden.
Art. 26.
Von ihren Apanagen und beziehungsweise Sustentationsgeldern
haben die Prinzen des Königlichen Hauses den ganzen Unterhalt
ihres Hauses, mit Einschluß der Wohnung und der Nadelgelder
ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht ausdrücklich etwas ausgesetzt
ist (Art. 36), so wie die Erziehung und Unterhaltung ihrer Descen-
denz, in dem Falle zu bestreiten, wo für letztere nicht besondere
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