Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 574. 
108 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
Sustentations-Gelder in diesem Gesetze (Art. 39, 40, 41, 42 und 
45) zugesichert sind. 
A. Apanagen. 
Art. 27. 
Alle Apanagen entstehen künftig nur aus den, den nach- 
geborenen Söhnen oder Enkeln eines Königs von dem Regierungs- 
Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, und gehen, mit Ausschluß 
jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zunächst auf die männliche 
Descendenz des Letztverstorbenen über. 
Art. 28. 
Da, wo ein Prinz, die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage 
auf einen einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten eines 
einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten Erbgange — aber 
auch nur bei diesem — blos die Hälfte der ursprünglichen Apanage 
in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die Staats-Casse 
zurück. 
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage 
der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein 
einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen 
Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen 
Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Groß- 
vater, als Nachgeborner erhalten hätte. 
Art. 29. 
Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborne 
desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, vermählt oder 
unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines vor seinem Vater 
(dem Könige) gestorbenen nachgebornen Prinzen treten hierbei, unter 
der (Art. 28) bezeichneten möglichen Beschränkung, vermöge des 
Repräsentations-Rechts, an die Stelle ihres Vaters. 
Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, 
vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater ver- 
storbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Großvaters (des 
Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem 
väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kron- 
prinzen, vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche Nach- 
kommen, jedoch unter dem — Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.
	        
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