S. 574.
108 Anlage 1. Der König und sein Haus.
Sustentations-Gelder in diesem Gesetze (Art. 39, 40, 41, 42 und
45) zugesichert sind.
A. Apanagen.
Art. 27.
Alle Apanagen entstehen künftig nur aus den, den nach-
geborenen Söhnen oder Enkeln eines Königs von dem Regierungs-
Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, und gehen, mit Ausschluß
jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zunächst auf die männliche
Descendenz des Letztverstorbenen über.
Art. 28.
Da, wo ein Prinz, die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage
auf einen einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten eines
einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten Erbgange — aber
auch nur bei diesem — blos die Hälfte der ursprünglichen Apanage
in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die Staats-Casse
zurück.
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage
der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein
einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen
Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen
Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Groß-
vater, als Nachgeborner erhalten hätte.
Art. 29.
Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborne
desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, vermählt oder
unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines vor seinem Vater
(dem Könige) gestorbenen nachgebornen Prinzen treten hierbei, unter
der (Art. 28) bezeichneten möglichen Beschränkung, vermöge des
Repräsentations-Rechts, an die Stelle ihres Vaters.
Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige,
vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater ver-
storbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Großvaters (des
Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem
väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kron-
prinzen, vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche Nach-
kommen, jedoch unter dem — Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.