Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

  
Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 135 
Art. 5. 
Wer in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht bloß 
vorübergehenden Aufenthalt hat, ist in die Wählerliste derjenigen 
Gemeinde aufzunehmen, in welcher er zur Zeit der Feststellung der 
Liste sich aufhält. 
Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne 
befinden, wählen an dem Ort ihrer Garnisont. 
Art. 6. 
Die Wählerliste hat die Namen der Wahlberechtigten je unter 
Aufführung ihrer Vornamen und ihres Berufs zu enthalten. Die 
Festsetzung der näheren Bestimmungen ist Sache der Instruktion. 
Art. 7. 
Vor der erstmaligen Anlegung der Wählerliste und ebenso vor 
jeder Wahl unmittelbar nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens 
im Regierungsblatt ist ein öffentlicher Aufruf zur Anmeldung der 
Wahlberechtigten zu erlassen. 
Den Wahlberechtigten steht das Recht zu, auch in der Zwischen- 
zeit ihre Anmeldungen der Kommission zu übergeben. Die Be- 
rücksichtigung einer Anmeldung bei der Wahl setzt voraus, daß sie 
spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste vor- 
gesehenen Frist (Art. 8), je nach Umständen mit den erforderlichen 
Belegen (Art. 4), der zuständigen Kommission übergeben worden ist. 
Art. 8. 
Binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens 
im Regierungsblatt! müssen die Wahllisten gefertigt, bezw. ergänzt S. 187. 
sein (vergl. Art. 3). Sie sind sodann während eines unmittelbar 
anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rathause zu 
allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen; auch ist, daß dies geschehen, 
öffentlich bekanntzumachen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde 
befugt, gegen die aufgelegten Listen wegen Übergehung von Personen, 
welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen Auf- 
nahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Abfassung 
der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben. 
Die Kommission hat längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
der Vorstellung an Beschluß darüber zu fassen, und, wenn sich der 
1 Zu vergl. jedoch § 49 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, 
Neichs.Guver S. des geie
	        
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