Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S.  188.

136  Anlage  3.  Die  Landstände.  A.  Ihre  Bildung.

 

Betreffende  bei  letzterem  nicht  beruhigen  zu  können  erklärt,  die  endgültige
  Entscheidung  der  Oberamtswahlkommission  einzuholen.

Nach  Ablauf  der  vorgesehenen  Frist  von  sechs  Tagen  kann
mit  Wirksamkeit  für  die  nächste  Wahl  eine  Anderung  der  Wahlliste
nicht  mehr  vorgenommen  werden.

Art.  9.

Spätestens  am  21.  Tage  nach  dem  Erscheinen  des  Wahlausschreibens
  im  Regierungsblatt  haben  die  Ortsvorsteher  die
Wählerlisten  samt  den  Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen
dem  Bezirksamt  einzusenden.

Dasselbe  veranlaßt  die  alsbaldige  endgültige  Entscheidung  über
diese  Anstände  durch  die  Oberamtswahlkommission,  ergänzt  hiernach
die  Wählerlisten,  läßt  nach  erfolgter  Prüfung  äußerlich  wahrnehmbare
  Mängel  berichtigen,  und  übersendet  die  Listen  zur  Benützung
bei  der  Wahl  rechtzeitig  dem  betreffenden  Distriktswahlkommissär.

Nur  derjenige  ist  zur  Wahl  zuzulassen,  welcher  in  die  Wählerliste
  ausgenommen  ist.

Art.  10.

Jede  Gemeinde,  bei  zusammengesetzten  Gemeinden  die  Gesamtgemeinde,
  bildet  der  Regel  nach  einen  besonderen  Abstimmungsdistrikt.


Jedoch  können  kleine,  sowie  solche  Gemeinden,  in  welchen
Personen,  die  zur  Bildung  der  Distriktswahlkommission  geeignet
sind,  sich  nicht  in  genügender  Anzahl  vorfinden,  mit  benachbarten
Gemeinden  zu  einem  Abstimmungsdistrikt  vereinigt,  große  Gemeinden
  in  mehrere  Abstimmungsdistrikte  geteilt  werden.

Kein  Abstimmungsdistrikt  darf  mehr  als  3500  Einwohner  nach
der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  enthalten.

Die  Abgrenzung  der  Abstimmungsdistrikte  geschieht  sofort  nach
dem  Erscheinen  des  Wahlausschreibens  im  Regierungsblatt  durch
das  Oberamt  und  wird  in  dem  zu  den  amtlichen  Veröffentlichungen
des  Oberamts  dienenden  Blatte  bekanntgemacht.

Art.  11.

Die  Beaussichtigung  der  gesetzmäßigen  Vornahme  des  Wahlgeschäfts
  ist  Obliegenheit  des  Oberamts.

Die  Oberamtswahlkommission  hat  für  jeden  Abstimmungsdistrikt
ihres  Wahlbezirks  einen  Wahlvorsteher  (Distriktswahlkommissär),
welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,  und  einen  Stellvertreter  desselben
für  Verhinderungsfälle  zu  wählen.