Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Seßt. 1819. 13 
  
eigene Verwaltung des Reichs unmöglich machen würde; so ist 
noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches 
Staats-Gesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen 
Reichs-Verwesung zu entscheiden. 
Würde der König während seiner Regierung oder bei dem 
Anfall der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der 
eigenen Verwaltung des Reiches abgehalten seyn, ohne daß 
schon früher die oben bestimmte Vorsehung getroffen wäre; 
so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem Geheimen 
Rathe zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreich 
anwesenden volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt 
stehenden Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschluß des 
zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges 
Gutachten des Geheimen Rathes, durch einen nach absoluter 
Stimmen-Mehrheit zu fassenden Beschluß, mit Zustimmung 
der Stände über den Eintritt der gesetzmäßigen Regentschaft 
entschieden werden. 
S. 14. 8 14. 
Der Reichsverweser hat eben so, wie der König, den 
Ständen die Beobachtung der Landes-Verfassung feierlich zu- 
zusichern. 
KC. 15. 15. 
Der Reichs-Verweser übt die Staats-Gewalt in dem Um- 
fange, wie sie dem Könige zusteht, im Namen des Königes 
verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rath 
zum Reichs-Verweser in demselben Verhältnisse, wie zu dem 
regierenden Könige. 
Es kann aber der Reichs-Verweser keine Standes-Er- 
höhungen vornehmen, keine neuen Ritter-Orden und Hofämter 
errichten, und kein Mitglied des Geheimen Rathes anders, 
als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede 
während einer Reichs-Verwesung verahschiedete Abänderung 
eines Verfassungs-Punktes gilt nur auf die Dauer der Re- 
gentschaft. Auch können die dem Reiche heimgefallenen Lehen 
während der Regentschaft nicht wieder verliehen werden. 
  
8. 16. S. 638. 
In Ermanglung einer von dem Könige getroffenen, und 81. 
dem Geheimen Rathe bekannt gemachten Anordnung gebührt
	        
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