Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.  15

 

g.  20.  820.

Der  Hubdigunes  ki  ist  von  jedem  gebornen  Württemberger
  nach  zurückgelegtem  Fecihefinen  Jahre,  und  von  jedem
neu  Aufgenommenen  bei  der  Aufnahme  abzulegen.

C.  21.  8  21.

Alle  Württemberger  haben  gleiche  staatsbürgerliche  Rechte,
und  eben  so  sind  sie  zu  gleichen  staatsbürgerlichen  Pflichten
und  gleicher  Theilnahme  an  den  Staats-Lasten  verlbunden,  so  S.  630.
weit  nicht  die  Verfassung  eine  ausdrückliche  Ausnahme  enthält;
auch  haben  sie  gleichen  verfassungsmäßigen  Gehorsam  zu  leisten.

g.  22.  82.

Kein  Staatsbürger  kann  wegen  seiner  Geburt  von  irgend
einem  Staatsamte  ausgeschlossen  werden.

g.  23.  g  23.

Die  Verpflichtung  zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes  und
die  Verbindlichkeit  zum  Waffendienste  ist  allgemein;  es  finden
in  letzterer  Hinsicht  keine  andere,  als  die  durch  die  Bundes-Akte
  und  die  bestehenden  Gesetze  begründeten  Ausnahmen  Statt.

Ueber  das  Recht,  Waffen  zu  tragen,  wird  ein  Gesetz  die
nähere  Bestimmung  geben.

C.  24.  824.

Der  Staat  sichert  jedem  Bürger  Freiheit  der  Person,
Gewissens-  und  Denk-Freiheit,  Freiheit  des  Eigenthums,  und
Auswanderungs  Freiheit.

K.  25.  8  25.
Die  Leib-Eigenschaft  bleibt  für  immer  aufgehoben.

g.  26.  8  26.

Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen,  und
anders,  als  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen,  und
in  den  gesetzlichen  Formen  verhaftet  und  bestraft,  noch  länger
als  Einmal  vier  und  zwanzig  Stunden  über  die  Ursache  seiner
Verhaftung  in  Ungewißheit  gelassen  werden.