Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 33
lichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffenden Kriege,
geschlossen werden.
g. 86. g86.
Der König wird von den Traktaten und Bündnissen,
welche von ihm mit auswärtigen Mächten angeknüpft werden,
die Stände in Kenntniß setzen, eh es die Umstände erlauben.
§. 87. 887.
Alle Subsidien und Kriegs-Contributionen, so wie andere
ähnliche Entschädigungs-Gelder und sonstige Erwerbungen,
welche dem Könige zu Folze eines Staats-Vertrags, Bünd-
nisses oder Krieges zu Theil werden, sind Staats-Eigenthum.
.. 88. 688.
Ohne Beistimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben,
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden.
S. 89. 8 89.
Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der
Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze er-
forderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in
dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige
vorzukehren.
18. 90. S. 650.
Eben diese Bestimmungen (6./8. 88, 89) finden auch bei 890.
den Gesetzen, Verordnungen und Anstalten im Landes-Polizei-
wesen Statt.
g. 901. 8 91.
Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer aus-
drücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde
im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben. Die übrigen
sind der verfassungsmäßigen Revision unterworfen.
g. 92. 8 92.
Die Gerichtsbarkeit wird im Namen des Königs und
unter dessen Oberaufsicht durch collegialisch gebildete Gerichte
in gesetzlicher Instanzen-Ordnung verwaltet.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 3