8 114.
8 116.
8 116.
—
8 118.
38 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
F. 114.
Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres-
Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem
Maße, auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rech-
nung der neuen Verwilligung eingezogen.
C. 115.
Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-Körper-
schaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die ein-
zelnen Gemeinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-Ver-
bande stehenden Güterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre
Steuer-Antheile unmittelbar an die Amts-Pflegen.
g. 116.
Von den Amts-Pflegern, so wie von den Ober-Einbringern
der indirekten Steuern, werden die Steuer-Gelder theils an
die Staats-Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse, nach
der deshalb bei der Verwilligung zu treffenden Verabschiedung,
eingeliefert. Die erwähnten Steuer-Einnehmer sind dafür ver-
antwortlich, daß sie die eingehenden Steuer-Gelder unter keinem
Vorwand an eine andere, als an die durch die Verabschiedung
bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen
Wege ausgestellte Anweisung verabfölgen.
K. 117.
Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und indirekten
Steuern ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die
Akkorde über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition
der direkten zu entwerfen, für deren Beitreibung zu sorgen,
über Steuer-Nachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge
zu machen, und diese, so wie die Steuer-Repartition, dem
Finanz-Ministerium vorzulegen.
S. 118.
Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vor-
gelegte Steuer-Repartition, so wie monatlich den Cassen-Bericht
über die Eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände, mit-
zutheilen.