Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8 114. 
8 116. 
8 116. 
— 
8 118. 
38 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
F. 114. 
Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres- 
Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem 
Maße, auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rech- 
nung der neuen Verwilligung eingezogen. 
C. 115. 
Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-Körper- 
schaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die ein- 
zelnen Gemeinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-Ver- 
bande stehenden Güterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre 
Steuer-Antheile unmittelbar an die Amts-Pflegen. 
g. 116. 
Von den Amts-Pflegern, so wie von den Ober-Einbringern 
der indirekten Steuern, werden die Steuer-Gelder theils an 
die Staats-Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse, nach 
der deshalb bei der Verwilligung zu treffenden Verabschiedung, 
eingeliefert. Die erwähnten Steuer-Einnehmer sind dafür ver- 
antwortlich, daß sie die eingehenden Steuer-Gelder unter keinem 
Vorwand an eine andere, als an die durch die Verabschiedung 
bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen 
Wege ausgestellte Anweisung verabfölgen. 
K. 117. 
Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und indirekten 
Steuern ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die 
Akkorde über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition 
der direkten zu entwerfen, für deren Beitreibung zu sorgen, 
über Steuer-Nachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge 
zu machen, und diese, so wie die Steuer-Repartition, dem 
Finanz-Ministerium vorzulegen. 
S. 118. 
Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vor- 
gelegte Steuer-Repartition, so wie monatlich den Cassen-Bericht 
über die Eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände, mit- 
zutheilen.
	        
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