Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 39
C. 119. 8 119.
Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist,
welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haflet. ist
unter die Gewährleistung der Stände gestellt.
C. 120. § 120.
Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen
eines zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die
Regierung bestätigten Beamten, unter Leitung und Verant-
wortlichkeit der Stände, verwaltet.
§. 121. 121.
Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Cassen-
berichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedes-
mal Ein Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen.
§. 122. 8 122.
Der Regierung steht vermöge des Ober-Aufsichts-Rechtes
frei, von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht
nehmen zu lassen.
16. 123. 8 123.
Die Jahres-Rechnung über dieselbe wird von einer König-
lichen und ständischen Commission abgehört, das Resultat aber
öffentlich durch den Druck bekannt gemacht.
IX. Kapitel.
Von den Landständen.
KC. 124. 8 124.
Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem
durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten
eltend zu machen. Vermöge dieses Berufes haben sie bei
usübung der Gesetzgebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung
mitzuwirken, in Beziehung auf Mänzel oder Mißbräuche, die
sich bei der Staats-Verwaltung ergeben, ihre Wünsche, Vor-
stellungen und Beschwerden dem Könige vorzutragen, auch
wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die