Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. 136 
Vacat. 
S. 668. 
8 137 
vacat. 
48 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
danernden Beibehaltung einer solchen schließen 
assen. 
Von dem Eintritt in die Ständeversammlung 
sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welchen 
nach § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 die Ausübung des 
Wahlrechts versagt ist. 
G. 136. 
# Die dreizehn ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten 
Kammer werden von den immatriculirten rfitern oder Theil- 
habern der Rittergüter nach den vier Kreisen des Königreichs, 
in den Kreisstädten, unter der Leitung des betreffenden 
Regierungs-Präsidenten mit Zuziehung zweier Mitglieder der 
Ritterschaft, aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Fa- 
milien gewählt. 1. 
  
6. 137. 
1 Die Abgeordneten von den Städten, die eigenes Land- 
standschaftsrecht haben, und von den Oberamts-Bezirken, 
werden durch die besteuerten Bürger jeder einzelnen Gemeinde 
gewählt. 1. 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 2. 
1 5. 137 der Verfassungsurkunde wird dahin ab- 
geändert: 
„Die Abgeordneten der Städte und Ober- 
amtsbezirke (§F. 133 Ziffer 5 und 6) werden 
durch diejenigen württembergischen Staats- 
bürger direkt gewählt, welche in dem Wahl- 
bezirk ihren Wobnsif oder ihren nicht blos 
vorübergehenden Aufenthalt haben und nicht 
nach §. 142 ausdrücklich ausgeschlossen sind.“ # 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 8. 
Die 6§5 136 und 137 der Verfassungsurkunde 
(vergl. Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 
1868, betreffend einige Abänderungen des IX. Ka- 
pitels der Verfassungsurkunde, Reg. Bl. S. 175) 
werden aufgehoben.
	        
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