80 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Kanzleidirektor und den weiterrforderlichen Kanzlei-
beamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei
dem Ausschuß das Sekretariat zu versehen.
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der
Staatsschuldenkasse sowie der Archivar werden von
den vereinigten Kammern, die auf Lebenszeit anzu-
stellenden Beamten der einzelnen Kammern werden
ie von der betreffenden Kammer gewählt. Die an-
deren Beamten der Staatsschuldenkasse werden von
der Staatsschuldenverwaltungsbehörde und den
übrigen Beamten jeder Kammer von deren Präsi-
denten angestellt und entlassen.
Dem König ist die Anstellung der auf Lebenszeit
gewählten Beamten zur Bestätigung vorzulegen,
ausgenommen die Wahl der Kanzlisten, von welcher
nur Anzeige zu machen ist.
Diie Dienststellung der ständischen Beamten
richtet sich im übrigen nach den bei den Königlichen
Beamten geltenden Gesetzen.
Das gesamte ständische Amtspersonal steht bei
nicht versammeltem Landtag unter der Aufsicht und
den Befehlen des Ausschusnes, welcher auch die er-
forderlich werdenden Amtsverweser zu bestellen hat.
§. 194. . .
8194 Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal
Abs. 1.zugleich mit dem Finanz-Etat zu verabschiedende Summe aus
der Staats-Kasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet den
ständischen Aufwand. ç
1 Hieher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mit-
glieder der Stände-Versammlung, die Besoldungen der stän-
dischen Ausschußmitglieder, Beamten und Diener, die Be-
lohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge der
Stände oder des ständischen Ausschusses bemüht gewesen find,
die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, die
Canzlei-Kosten überhaupt, und andere mit der Geschäftsführung
verbundene Ausgaben. —
8 194 ieher gehören die Entschädigungen, Taggelder
Abs. 2. und Reisekosten der Mitglieder der Stänrdeversamm-
lung, die Besoldungen der Beamten und die Beloh-
nungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge
der Stände oder des Ständischen Ausschusses