Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 229. 
VIn Vorbemerkung. 
des dreißigsten Tags nach Erscheinen derselben im Regierungsblatt 
gezählt, wenn sie nicht namentlich eine kürzere oder längere Frist 
bestimmen.“ « 
Dieser längst veralteten Satzung ist derogirt worden durch das 
Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
treffend. Vom 17. Juni 1899. (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 
N. XXII S. 299 f. In Kraft v. 1. Januar 1900.) Dasselbe 
bestimmt: - 
  
Artikel 1. 
„Die Landesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre 
Verkündung mittels eines Gesetzblattes. 
Sofern in dem Gesetze selbst etwas Anderes nicht bestimmt 
ist, tritt dasselbe mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages 
in Kraft, welcher in der betreffenden Nummer des Gesetzblattes 
als Tag der Ausgabe bezeichnet ist. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf landesherrliche 
Verordnungen und auf Verordnungen der Ministerien.“ 
III. Verfassungsänderungen. Nach der Verfassungs-Urkunde 
6 4 darf kein Gesetz, das sie „ergänzt, erläutert oder abändert", 
„ohne Zustimmung einer Mehrheit von Ztel der anwesenden Stände 
Glieder einer jeden der beyden Kammern gegeben werden". Bei 
der Publikation der Verfassungsänderungen wird aber die Wahrung 
dieses Erfordernisses nicht ausdrücklich betont. Doch bezeichnen sich 
in neuerer Zeit eine Anzahl von Gesetzen als „Verfassungsgesetze", 
offenbar um ihre Abänderung nach Maßgabe des §9 64 zu er- 
schweren. Eine unmittelbare Beziehung zur Verfassung besteht bei 
ihnen nicht notwendig. 
Der Text der Verfassung ist folgenden Anderungen aus- 
drücklich unterzogen worden: 
1. Erste Verfassungsänderung. Großherzoglich-Badisches- 
Staats- und Regierungs-Blatt. 1825. Nr. VI. Carlsruhe, den 
21. April 1825. S. 23. Drei Artikel. 
Das Gesetz trägt keinen Titel, datirt vom 14. April 1825. 
Es bezieht sich auf Verfassung § 29. § 31. 9 38. § 46. 5 54. 
2. Zweite Verfassungsänderung. Großherzoglich-Badisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 1831. N. X. Carlsruhe, den 13ten 
Juni 1831 S. 79. Uberschrift: (Die Aufhebung des Verfassungs- 
gesetzes vom 14. April 1825.) Gesetz vom Sten Juni 1831. Es 
hebt die erste Verfassungsänderung wieder vollständig auf. 
3. Dritte Verfassungsänderung. Großherzeglich Badisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 1832. N. IV. Carlsruhe, den 
2 1ten Jänner 1832. S. 62. 63. (Gesetz über die jeweilige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.